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Ministerial-Vekanntmachnng.
Zu Begegnung etwaiger Zweifel wird hiermit noch besonders darauf
verwiesen, daß — wie bereits in einem vorgekommenen Falle durch die Groß-
herzogliche bandesregierung allhier und das Großherzogliche und Gesammt-
Ober-Appellations-Gericht in Jena richterlich entschieden worden ist —
nach §. 8 des Gesetzes über die Besteuerung der Branntwein-Fabrikation vom
13. Dezember 1838 auch diejenigen, welche einen Destillir-Apparat anschaf-
fen, ohne damit Branntweinbrennerei zu betreiben, bei Vermeidung der F. 28
jenes Gesetzes angedroheten Strase, zu einer Anzeige bei der Steuerbehörde
verpflichtet sind. "
Weimar den 16. Maͤrz 1838.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerinnt,
Departement der Fh###a#zen.
Freih. von Gersdorff.
Bekaunutmachung.
In Gemäßheit des §. 18 des Sportel-Gesetzes vom 27. April 1836
werden nachfolgende, von den unterzeichneten beiden Landesregierungen ertheilte
Interpretationen einzelner für zweifelhaft angesprochener Bestimmungen dieses
Gesetzes hiermit zur Nachachtung bekannt gemacht:
Zu F. 5 Nr. 10, 12, 13.
1) Wird die sportelfreie Parthey zu Erstattung der Kosten an den Gegner
verurtheilt: so sind auch die von dem letzten zu verlegenden Gerichtskosten
eben so, wie die der sportelfreien Parthey unmittelbar zur Last fallenden
außer Ansab zu lassen und falls sie bereits vorgeschossen worden, den
Zahlenden zurückzugeben.
Zu F. 5 Nr. 12.
2) Wird bei Untersuchung einer unehelichen Schwangerschaft oder in Klage-
sachen der unehelich geschwängerten Frauens-Person und ihrer unehelichen