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Kinder gegen den Schwaͤngerer eine andere inlaͤndische Behoͤrde requi-
rirt: so haͤngt die Sportel-Pflichtigkeit der Verhandlungen bei der re-
quirirten Behoͤrde, vorbehaͤltlich der Bestimmung im § 5 Nr. 6, 8. 8
Nr 1 davon ab, ob bei dieser letzteren Behörde die Sportel-Freiheit
geschwängerter Frauens-Personen Anwendung findet.
Zu (. 9.
3) Die Worte: „für die fünfte und weitere Seite eines Erkenntnisses“ sind
mit Einschluß der demselben beigefügten Entscheidungsgründe, und wenn
das Erkenntniß zu Protokoll ertheilt wird, von der Ausdehnung dieses
Protokolles zu verstehen.
Zu F. 12 Nr. 2.
4) Bei nicht durchaus onerosen Geschäften, z. B. bei Schenkungen mit der
Auflage einer Alimentation, bei älterlichen Abtretungsverträgen unter
Vorbehalt der Alimente u. s. w., bei welchen die Sportel nach dem
Schätzungswerthe des Gegenstandes anzusetzen ist (§. 13), versteht es
sich, daß der Werth des Auszuges und die Bestimmungen über dessen
Berechnung (F. 12 Nr. 10., 11) nicht in Betracht kommen.
Zu F. 12 Nr. 7.
5) Die Geringfügigkeit, Minderwichtigkeit oder Wichtigkeit des Klagegegen-
standes ist auch rücksichtlich der Sportel lediglich nach den Prozeß-
Gesetzen zu bemessen. Es ist aber ein Rechtsstreit, dessen Gegenstand
nach diesen Gesetzen an sich wichtig ist, nicht schon darum für minder-
wichtig hinsichtlich der Sportel zu achten, weil solcher nach besonderer
gesetlicher Bestimmung — z. B. K. 266 der Wechselordnung vom 20.
April 1819, §. 18 des Gesetzes über Ernahrungsverträge vom 26. April
1833 — ohne Rücksicht auf den Werth seines Gegenstandes nach den
Vorschriften über das Verfahren in minderwichtigen Rechtsstreitigkeiten
verhandelt werden soll.
Zu. §. 19. Nr. 7.
6) Ausferkigungen, welche noch nicht mundirt und durch Unterschrift vollzo-
gen worden sind, dürfen gar nicht liquidiret werden, daher denn auch
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