Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

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Zu g. 25 Nr. 11. 
12) Der hier bestimmte Ansatz findet auch für — bedingte oder unbedingte — 
Mandate Statt. 
Wenn aber dagegen Etwas eingewendet und alsdann über die Wie- 
dereinziehung oder den Fortbestand des Mandates entschieden wird: so 
tritt die Erkenntniß-Sportel ein, in welcher dann auch die Sportel für 
das Mandat untergeht. 
Zu F. 44 Nr. 14. 
13) Unter den im vierten Satze erwähnten „erbschaftlichen Grundstücksverthei- 
lungen“ sind diejenigen ebenfalls zu verstehen, welche auf antizipirter Erb- 
folge beruhen, d. h. auf dem Grunde alterlicher, mit Bezug auf künf- 
tige Beerbung geschlossener Abtretungsverträge geschehen. 
Zu g. 46 und . 60. 
14) Auch die durch Nichtbefolgung erlassener Auflagen — welcher jedoch durch 
Androhung und Verhängung angemessener Ordmungsstrafen zu begegnen 
ist — verankaßten Niederschriften und Ausfertigungen sind, neben der 
Konfirmations-Sportel, nicht besonders zu liquidiren. 
Zu K. 47 lit. c. 
15) Selbst dann, wenn vererbte Grundstücke zum Zwecke der Erbtheilung ein- 
zeln tarirt worden sind, ist die Sportel nur nach dem Gesammtwerthe 
derselben anzusetzen und der Antheil der verschiedenen Gerichte an der- 
selben nach dem Verhältnisse des Tarwerthes der einzelnen Grundstuͤcke 
zu jenem Gesammtwerthe zu bestimmen. 
16) Thuch bei erbschaftlichen Looszetkeln (6. 46, b) darf die nachkonfirmi- 
rende Behörde weder für den zu ihren Akten zu bringenden Ertrakr, 
noch für die Reinschrift der Nachkonfirmation liquidiren. 
Zu §. 58. 
17) Die Sportelfreiheit der Hypotheken zur Sicherung des Vater= oder 
Mutter-Gutes minderjahriger Kinder ist dloß von dem Falle zu verstehen,
	        
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