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Grenzbezirkes den Zoll-, Steuer= oder Polizey-Beamten über die trans-
portirten Waaren — und insofern es Artikel der unter 2 bezeichneten
Art sind — auch darüber aufrichtige Auskunft zu geben haben, von
wem und woher die Waaren bezogen worden sind, und wohin, auch
an wen fie abgeliefert werden sollen.
S. 87.
Sind Gruͤnde vorhanden, zu vermuthen, daß irgend jemand im Grenz= 10. Haus-#
bezirke sich einer Uebertretung der Zollgesetze schuldig gemacht habe, oder zu tit
einer solchen Uebertretung durch Bergung verbotener oder zollpflichtiger Waa= W
ren mitwirke: so können zur Ermittelung derartiger Kontraventionen Nach-
suchungen nach solchen Vorräthen unter Erforderung des Ausweises über die
geschehene Verzollung oder den inländischen Ursprung der vorgefundenen Waa-
ren und selbst Haus-Visitationen von Zollbeamten unter Leitung eines Ober-
Kontroleurs oder eines anderen Beamten gleichen oder höheren Ranges vor-
genommen werden; Haus-Visitationen jedoch nur unter Zuziehung der Orts-
behörden und nur nach Sonnenaufgang und vor Sonnenuntergang.
Der Beobachtung dieser Förmlichkeiten bedarf es nicht, wenn auf der
That betroffene, von den Zollbeamten verfolgte Schleichhändler in Häusern,
Scheunen u. s. w. einen Zufluchtsort suchen. In solchen Fällen müssen die
verdächtigen Raume den verfolgenden Zollbeamten auf Verlangen sofort und
zu jeder Zeit geöffnet und es dürfen letztere in Ausübung ihrer Dienstpflicht
gegen die Flüchtigen auf keine Weise gehindert werden.
Auch sind unter den vorgedachten Nachsuchungen die gewöhnlichen Revi-
sionen bei den, auf dem Grunde des §. 35 dieses Gesetzes unter Kontrole ste-
henden Gewerbetreibenden nicht begriffen.
F. 38.
Haussuchungen außerhalb des Grenzbezirkes zum Zwecke der Verfolgung
einer Uebertretung der Zollgesetze können nur unter Zuziehung einer Lokal-
Gerichtsperson, worunter auch Dorfrichter und Gerichtsschöffen zu verstehen
sind, vorgenommen werden.
g. 39.
Personen, gegen welche der Augenschein den Verdacht erregt, daß sie nusst
Waaren unter den Kleidern verborgen haben, und welche der Aufforderung ren.
der Zollbeamten, sich dieser Gegenstände freiwillig zu entledigen, nicht sogleich
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