Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

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vollständig genügen, koͤnnen der koͤrperlichen Visitation unterworfen werden. 
Sie muͤssen jedoch — wenn sie die Visitation nicht bei der naͤchsten Zollstelle 
oder Ortsbehoͤrde wollen geschehen lassen — deshalb vor die zur Untersuchung 
der Zoll-Straffälle kompetente Behörde geführt werden. 
g. 40. 
Ius ten Zur Beförderung des mittelbaren Durchfuhrhandels und des inneren 
wunrhes, mi- Verkehres dienen die in den wichtigeren Handelspläteen des Inlandes unter 
ferhandets !, amtlicher Aufsicht stehenden öffentlichen Niederlagsanstalten, Packhöfe, Hallen, 
z0 o Freihafen, nach welchen die zollpflichtigen Waaren von der Grenze aus unter 
den vorgeschriebenen Sicherheitsmaßregeln abgefertiget werden. 
Nicht minder werden auch bei den Haupt-Zollämtern an der Grenze, 
wo sich ein dießfallsiges Bedürfniß zeigt, Niederlagen eingerichtet, in welchen 
Waaren bis zu ihrer weiteren Bestimmung unverzollt gelagert werden können. 
Ausnahmsweise endlich kann für solche Waaren, welche sich zur Aufbe- 
wahrung in den öffentlichen Niederlagen nicht eignen, bei genügend gewähr- 
ter Sicherheit gegen Veruntrauungen und Verluste auch die Befugniß zum 
Privat-Lager, jedoch jederzeit widerruflich und nur auf besondere Genehmi- 
gung der obersten Finanz-Behörde, gestattet werden. 
Ueber die Verpflichtungen bei hiernächstiger Verzollung der niedergelegten 
Waaren, ingleichen über die Fristen, binnen welchen die eingegangenen Waa- 
ren auf den Packhöfen und Zollniederlagen lagern dürfen, sowie endlich über 
das Verfahren mit den nach Ablauf jener Fristen nicht abgeholten Waaren, 
sind durch die Zollordnung die nöthigen Vorschriften ertheilt worden. 
Der Inhaber, Eigenthümer oder Absender der Waaren muß sich, wenn 
er die Waaren zum Packhofe deklarirt oder deklariren läßt, jenen Vorschriften 
unterwerfen, ohne daß es darüber noch einer besonderen Erklärung bedarf. 
S. 41. 
13. Aucnabmo-e Verzollte oder inländische Erzeugnisse, welche vom Inlande durch das 
weise Zollfrei- 
—9 Ausland nach dem Inlande versendet werden, bleiben bei dem Ausgange sowie 
- 8 bei dem Wiedereingange dann von aller Zollentrichtung befreiet, wenn die 
de durch das vollständige Ueberzeugung vorhanden ist, daß dieselben Gegenstaͤnde wieder 
Aion eingehen, welche aus dem Inlande ausgegangen sind. 
enbe. Fremde Waaren, welche unter Zoll-Kontrole versendet werden und auf 
ihrem Wege zum Bestimmungöorte zwischenliegendes Ausland beruhren, wer-
	        
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