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Diese Begleitung soll regelmäßig und so oft geschehen, als es die Be-
schaffenheit des Verkehres erfordert und die Stärke des Personals, sowie die
Entfernung des Grenz-Zollamtes zulassen.
Bei jedem Ansage-Posten wird an der Thüre des Abfertigungszimmers
eine Bekanntmachung angeheftet seyn, aus der zu ersehen ist, zu welchen Stun-
den täglich die Begleitung der bis dahin eingetroffenen Waaren-Transporte
zum Zollamte erfolgt.
g. 4.
Reisende, welche Gepaͤck bei sich fuͤhren, und weder mit der gewoͤhnlichen
Post, noch mit Extra-Post reisen, sind zur Anmeldung nach den Vorschriften
der §.§. 2 und 3 verpflichtet, mit dem Unterschiede, daß sie dem Ansage-
Posten nur ihren Nahmen, Stand und Wohnort, sowie den Nahmen und
Wohnort des Fuhrmanns anzeigen, und einen Schein darüber erhalten, mit
dem sie sich bis zum Grenz-Zollamte ausweisen, bei welchem derselbe abge-
liefert wird. In besonderen Fällen kann der Ansage-Posten, wenn er es
nöthig erachtet, Reisende begleiten lassen, jedoch ohne Aufenthalt.
g. 5.
Nach Ablieferung der über die Ladung sprechenden Papiere an das Zoll-
amt fordert dieses den Waarenführer zur Deklaration der Ladung auf, welche,
mit Einschluß des Reise= oder Schiffo-Geräths und etwaiger Mundvorräthe,
so lange völlig unberührt bleiben muß, bis das Zollamt die Anweisung zum
Abladen oder Ausladen ertheilt.
S.6.
Die Deklaration muß, dem darüber vorgeschriebenen Formular gemäß,
enthalten:
a) die Zahl der Wagen und Hferde, aus welchen der Transport besteht;
b) den Nahmen des Fuhrmams, bei Schiffen den Nahmen oder die
Nummer des Schiffsgefäßes und den Nahmen des Schiffeführers;
c) Nahmen und Wohnort der Waarenempfänger (nach den Frachtbriefen);
)die Zahl der Colli und deren Zeichen und Nummern im Einzelnen;
e.e) die Menge und Gattung der Waaren, für jedes Collo nach den
Benennungen und Maßstäben des Tarifes;
3) Deklaration.
a) Aufferde-
rung dain.
d) Form und
Inbalt der
Deklaration.