Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

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4) die Abfertigungsweise, welche der Waarenführer für die ganze La- 
dung oder für einzelne Theile derselben begehrt; 
8) die Versicherung des Waarenführers, daß die Deklaration richtig sey, 
und seine Unterschrift. 
Die Deklaration muß sich auf alle Theile der Ladung, nichts davon 
ausgeschlossen, erstrecken, mithin, wenn zollpflichtige Waaren mit zollfreien 
Gegenständen zusammengeladen sind, auch. lebtere enthalten. 
g. 7. 
7 wie selche Es steht dem Waarenführer frei, ob er über seine ganze Ladung nur 
e eine Deklaration oder mehre Theil-Deklarationen übergeben will. Im 
letztern Falle muß er solche aber selbst besorgen, wenn auch sonst die Ferti- 
gung der Deklaration durch das Zollamt nach den Bestimmungen der folgen- 
den §.5. 8 und 9 zulassig wäre; auch muß er den einzelnen Deklarationen 
noch eine besondere General-Deklaration beifügen und in derselben die Ver- 
sicherung abgeben, daß der ganze Inhalt der Ladung richtig deklarirt sey. 
Die Deklarationen müssen in deutscher Sprache abgefaßt, leserlich und 
— besonders, was die Zahlen betrifft — deutlich geschrieben seyn und dür- 
fen weder Abänderungen noch Rasuren enthalten. Deklarationen, welche die- 
sen Erfordernissen nicht entsprechen, können zurückgewiesen werden. 
Jede Deklaration über Ladungen, von welchen der Eingangszoll mehr 
als 10 Thaler beträgt, muß zweifach ausgefertigt werden. Bei Ladungen, 
von welchen der Eingangszoll nicht über 10 Thaler und nicht unter 3 Tha- 
ler betragt, ist nur eine einfache Ausfertigung der Deklaration nothwendig. 
Bei Ladungen, von welchen der Eingangszoll weniger als 3 Thaler beträgt, 
kann der Zollpflichtige verlangen, daß an die Stelle der Ausfertigung einer 
förmlichen Deklaration die Eintragung der Gegenstände nach seiner mündlichen 
Angabe in das für die Zollquittung vorgeschriebene Formular trete. 
8. 
n W # die Die Ausfertigung der Deklaration muß in der Regel der Waarenführer 
bw#rscezenen selbst besorgen, oder durch eine sich hiermit beschäftigende Privat-Person, 
(“ e . (Kommissionar, Zollabrechner) besorgen lassen, welcher letztere dann, sofern der 
Waarenführer des Schreibens unkundig ist, die Deklaration im Nahmen und 
Auftrag des Deklaranten unterzeichnet. Ist der Waarenführer des Schrei- 
bens unkundig und befinder sich kein Kommissionar am Orte: so erfolgt die
	        
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