Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

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Ausfertigung der Deklaration durch das Zollamt, welches dieselbe unentgelt- 
lich auf dem Grunde der übergebenen Papiere oder der mümlichen Anzeige 
bewirkt. Gleiches geschieht, wenn der Eingangszoll von der ganzen Ladung 
nicht über 10 Thaler beträgt und der Waarenführer in diesem Falle die Aus- 
fertigung von dem Zollamte verlangt. Der vom Zollamte angefertigten Dekla- 
ration muß, nach vorheriger Vorlesung, der Deklarant seine Unterschrift oder 
sein gewöhnliches Handzeichen beifügen, dessen Richtigkeit von zwei Beamten 
oder Zeugen zu bescheinigen ist. 
Der Deklarant haftet für die Richtigkeit der Deklaration, ohne Unter- 
schied, ob diese von ihm selbst oder für ihn von einem Dritten oder dem 
Zollamte ausgefertiget worden ist. 
K". 9. 
Besitzt der Waarenführer keine Frachtbriefe, oder andere über seine 
Ladung sprechende Papiere, oder nur solche, die zur Anfertigung einer voll- 
ständigen Deklaration unzureichend sind, und ist ihm sonst die Ladung nicht 
genug bekannt, um die vorgeschriebene Deklaration zu fertigen oder fertigen 
zu lassen: so muß er, wenn er nicht den höchsten Eingangszoll zu entrichten 
erbötig ist, die Versicherung zu Protokoll abgeben, daß er gar keine, oder 
keine anderen, als die vorgelegten Papiere besibe, und auch sonst die Ladung 
nicht vollständig kenne. Es tritt alsdann die Anfertigung der Deklaration 
durch das Zollamt ein, welches solche nach vorheriger spezieller Revision der 
Ladung in Gegenwart des Waarenführers auf dem Grunde einer darüber auf- 
zumehmenden Verhandlung bewirkt. — Die vom Zollamte aufgenommene 
Deklaration muß von dem Waarenführer, welcher für die richtige Sctellung 
der Ladung zur Revision haftet, unterschrieben, oder, wenn derselbe des Schrei- 
bens unkundig ist, nach Vorschrift des vorhergehenden F. unterzeichnet und 
bescheiniget werden. 
Der Waarenführer muß in diesem Falle sich gefallen lassen, daß die ge- 
börig deklarirten Ladungen, auch wenn sie spater eintreffen, in der Abferti- 
gung ihm vorgezogen werden, und daß die Ladung inzwischen auf seine Kosten 
unter amtlicher Bewachung und Verschlusse gehalten wird. Ist derselbe nur 
Frachtführer: so ist er, wenn er jenes Verfahren nicht eintreten lassen will, 
und zuvor die oben vorgeschriebene Versicherung abgegeben hat, einen Zeit- 
raum zu bestimmen befugt, innerhalb dessen er die Deklaration nachtraglich 
beibringen will. 
581!
	        
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