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g. 2.
5% Silem Waaren= Transporte auf großen Strömen in Gefäßen, die eine Trag-
n fahigkeit vou 5 Lasten (die Last zu 4000 Pfund) und darüber haben, sind
nur zur einmahligen Anmeldung im Grenz-Zollamte und nicht zu einer zwei-
ten bei einer Kontrole-Stelle an der Binnenlinie verpflichtet. Dagegen un-
terliegen Transporte in kleineren Gefaßen, wie bei dem Verkehr zu Lande
in den vorgeschriebenen Fallen, der nochmahligen Anmeldung bet einer solchen.
g. 24.
— Ueber zollfreie Gegenstaͤnde, so weit sie nach F. 1 anzumelden sind, er-
pensände. hält der Waarenführer einen Legitimations-Schein, um sich damit bei dem wei-
teren Transporte durch den Grembezirk ausweisen zu können.
g. 25.
3 Wenn eingegangene Waaren bei dem Eingangsamte niedergelegt werden
bie de- Wenren sollen: so ist zu unterscheiden:
ux*x]b a) ob der Ort das vollständige Niederlagsrecht (S. 60) hat, oder
den solen. b) ob nur ein gewöhnliches Zolllager (s. 68) bei dem Haupt-Zollamte
vorhanden ist.
Im ersten Falle ist das Abfertigungsverfahren durch das für den Ort
erlassene Packhofs -Regulativ (S. 67) bestimmt.
In dem zweiten Falle erfolgt die Annahme der Waaren zum Lager, nach
vorausgegangener spezieller Revision, auf dem Grunde der Eingangs-Deklaration.
g. 26.
v. Weitere Be- Sind Waaren nach einem Orte bestimmt, wo sich eine öffentliche Rieder-
*a# Werten lage für unverzollte Waaren befindet, und wird von dem Waarenführer darauf
gncheinem#te angetragen, solche unverzollt dahin abzulassen: so muß für den Eingangszoll
Soent wine entweder durch Pfandlegung oder durch einen sichern Bürgen, der sich als
im) süren Selbstschuldner verpflichtet und den bürgschaftlichen Rechtsbehelfen entsagt,
t- Sicherheit gestellt werden.
Ob, statt derselben, in einzelnen Fallen die Begleitung des Transpor-
tes auf Kosten des Waarenführers Statt finden könne, hängt von der Be-
stimmung des Abfertigungsamtes ab.