Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

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Die Pfandlegung oder Bürgschaft muß, wenn die Waare genau bekannt 
ist, auf den zu berechnenden Betrag des Eingangszolles, sonst aber auf den 
böchsten Zollsatz gerichtet werden. 
Das Abfertigungsamt ist befugt, bekannte sichere Waarenführer, sowohr 
Inläuder als Ausländer, von der Sicherheitsleistung zu entbinden. 
g. 27. 
Das Abfertigungsamt hat die Waaren zur Revision zu ziehen. Diese 
ist eine allgemeine, insofern nicht besondere Gründe eine Ausnahme erfor- 
dern. Statt der Zollentrichtung tritt die Ertheilung eines Begleitscheines Nr. 
I1 C. 41) ein, und die Waaren werden unter Verschluß gesetzt. 
Auch können nach den Niederlagsorten Waaren auf Beogleitschein Nr. I 
(. 50) abgelassen werden, um bei den dort bestehenden Zollstellen sofort zur 
Verzollung zu gelangen. 
Die erforderliche Legitimation zur Durchfahrung des Grenzbezirkes erhält 
der Waarenführer in diesen, wie in allen übrigen Fällen der Begleitschein- 
ertheilung, nach Vorschrift des §. 20 durch das Duplikat der Deklaration. 
8. 28. 
Für die Prüfung der Zulässigkeit des Antrages, Waaren unverzollt ab= k. Weiterrn, 
zulassen, um bei einem hierzu befugten Amte ohne Niederlage die Verzollung., n 
vorzunehmen, gelten beziehungsweise die Vorschriften des §. 26. Wird der iur VBerelurg 
Antrag zulässig befunden: so erfolgt die spezielle Revision ganz ebenso, als dde 
wenn der Eingangszoll sofort entrichtet werden sollte. werden-. 
Nach Beendigung derselben wird ein Begleitschein Nr. II (s. 50) ertheilt, 
wogegen die Anlegung des Verschlusses unterbleibt. 
g. 29. 
Bei den Abfertigungen zur unmittelbaren Durchfuhre werden die Waaren r. Wre D 
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so weit revidirt, als solches zur Ermittelung des Durchgangszolles erforderlich n Vogren 
ist. Die spezielle Revision kann unterbleiben, wenn die Waaren auf einer runmuttet 
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Straße durchgefuͤhrt werden sollen, suͤr welche ein Unterschied in dem Durch- nnen 
gangszoll, den Gegenstaͤnden nach, nicht Statt findet, oder wenn da, wo ein Verichtiuen. 
solcher Unterschied bestehr, der Waarenführer den Ourchgangszoll nach dem
	        
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