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hoͤchsten Satze fuͤr die zu befahrende Straße entrichtet; in beiden Faͤllen je-
doch unter der Voraussetzung, daß die Waaren — worüber das Zollamt al-
lein zu entscheiden hat — unter voͤllig sichern Verschluß genommen werden
koͤnnen.
Nach Beendigung der Revision wird der Durchgangszoll erhoben, wobei
für die Ertheilung der Quittung die im F. 19 wegen des Eingangszolles ge-
gebenen Bestimmungen gelten, und für den Unterschied zwischen dem Durch-
ganqgszoll und dem auf den angemeldeten Waaren ruhenden Eingangszoll ist die
Sicherbeit nach den Bestimmungen des F. 26 zu leisten. Hiernächst wird ein
Begleitschein Nr. 1 ausgefertigt und der Waarenverschluß angelegt. Wegen
des weitern Verfahrens mit den Begleitscheinen kommen die Vorschriften §.§.
86, 43 und folgende in Anwendung.
g. 30.
½% we Werden Waaren zur unmittelbaren Durchfuhre deklarirt, von welchen der
w für Wan. Ausgangszoll höher ist, als der Durchgangszoll: so unterbleibt die Begleitschein-
ber wan: Ausfertigung.
gangezoll
* Statt derselben wird in dem Duoplikate der Deklaration, außer der ge-
Durck, wöhnlichen Zollquittung, angegeben, daß und wie die Waaren unter Verschluß
gesetzt worden sind, und innerhalb welcher Frist und über welches Zollamt
der Wiederausgang derselben ohne weitere Zollentrichtung erfolgen dürfe.
g. 31.
zuei nrse Auf kurzen durch das Land führenden Straßen können bei der Abferti-
tra
acenz gung Erleichterungen eintreten, welche dann besonders bekannt gemacht wer-
den sollen.
5#. 32.
t Bei dem Transit auf Flüssen, für welche in Folgr bestehender Staats-
tt verträge besondere Sicherungomaßregeln zum Schutze der Zolleinrichtungen durch
trige An= Manifestirung, Verschluß der dazu gehörig vorgerichteten Schiffe oder durch
es Schifföbegleitung u. s. w. vereinbaret sind, treten diese, so weit sie Platz grei-
fen, an die Stelle des gewöhnlichen Abfertigungsverfahrens und es ergehen
hierüber besondere Bekanntmachungen.