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5. 88.
Werden Waaren ausgefuͤhrt, welche mit einem Ausgangszoll belegt sind: an nee
so muß der Zoll entweder bei dem Grenz-Zollamte, über welches der Aus- rt
gang Statt findet, oder vorher bei einem hierzu befugten Amte im Innern re
entrichtet werden. gammezolle'
sind.
. 34.
Bei der Deklaration der ausgehenden Waaren sind die Vorschriften der
§.#. 5 bis 10 und bei der Revision die Vorschriften der §.ö. 12 bis 18 zu
beobachten, letztere jedoch mit der Maßgabe, daß die Prüfung darauf gerich-
tet wird, daß nicht mehr und keine mit einem höheren Zolle belegte Waare,
als deklarirt worden, ausgehen.
d. 85.
Ueber die Zollentrichtung wird auf dem Duplikate der Deklaration quittirt.
Ist der Ausgangszoll bei einem Amte im Innern entrichtet: so wird in
der Quittung zugleich bemerkt, auf wie lange solche guͤltig ist, und welche
Straße nach der Angabe des Waarenfuͤhrers befahren werden muß.
Der Ausgang darf nur über ein Grenz-Zollamt Statt finden, bei wel-
chem die Quittung vorgezeigt werden muß.
Die Ladung wird mit der Quittung verglichen und, wenn sich dabei
nichts zu erinnern findet, letztere mit darauf gesebter Bemerkung, daß der
Ausgang erfolgt sey, dem Waarenführer zurückgegeben.
Wählt der Waarenführer die Entrichtung des Ausgangszolles bei dem
Grenz-Zollamte: so ist er, insofern die Versendung nicht aus einem Orte des
Grenzbezirkes selbst erfolgt, jedes Mahl zur Anmeldung und Stellung der
Waare bei einer Kontrole-Stelle an der Binnenlinie oder zunächst derselben
verpflichtet.
Er leistet daselbst Sicherheit für die Entrichtung des Zolles bei dem
Erenz-Zollamte und erhält einen Legitimations-Schein (F. 83) über die Waa-
cen, um sich in dem Grenzbezirke ausweisen zu können. Die erfolgte Abgaben-
entrichtung wird von dem Grenz-Zollamte auf dem Legitimations-Scheine be-
merkt und letzterer zurückgegeben, um zur Einlösung des Pfandes bei der
Kontrole-Stelle zu dienen.
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