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b) lediglich die Erhebung des durch vollständige Revision ermittelten und
festgestellten Eingangszolles für solche Waaren einem anderen dazu be-
sugten Amte gegen Sicherheitsleistung zu überweisen (Begleitschein Nr. II.)
g. 41.
— Der Begleitschein Nr. I, welcher die Ladung bis zum Bestimmungsorte
rre begleiten muß, soll ein genaues Verzeichniß der Waaren, auf die er lauter,
Fnhatt dersei nach Maßgabe der vorhandenen Deklaration, die Zahl der Kolli, Fässer u.
s. w. und deren Bezeichnung, ferner den Nahmen und Wohnort der Waaren-
empfänger, das Erledigungsamt, sowie den Zeitraum enthalten, für welchen
er gültig ist, oder innerhalb dessen der Beweis der erreichten Bestimmung
geführt werden muß.
Der nach Umständen und Entfernung abzumessende Zeitraum soll in der
Regel für den Transport zu Lande und auf Strömen vier Monathe nicht
überschreiten. Ist der bestimmte Zeitraum wegen ungewöhnlicher Zufälle nicht
innegehalten worden: so entscheidet die dem Ausfertigungsamte vorgesetzte Ober-
behörde, ob die gesetzlichen Folgen dieser Versäumniß eintreten sollen, oder
eine weitere Nachsicht zu gestatten ist.
Auch soll in dem Begleitscheine bemerkt werden, ob und durch welche
Pfander oder Bürgschaften Sicherheit für die Erreichung des Bestimmungs-
ortes geleistet, sowie ferner, welche Art des Waarenverschlusses gewählt und
wie derselbe angelegt worden ist.
9. 42.
.5r Mchrä Bei der Deklaration zur Abfertigung auf Aemter in dem Innern mit
weiiei Niederlage werden Begleitscheine, wenn deren Ertheilung auch sonst zulässig
Furfertigun
kee wäre, nur dann gegeben, wenn der Eingangszoll von den Waaren, auf welche
enge mt ein Begleitschein begehrt wird, über drey Thaler beträgt.
Eine Ausnahme hiervon findet nur in Betreff der Reisenden Statt.
S. 4.
Vervflich- Derjenige, auf dessen Verlangen ein Begleitschein ausgestellt wird
utuVlr (Extrahent des Begleitscheines), übernimmt mit der Unterzeichnung und dem
Empfange desselben die Verpflichtung, für den Betrag des Eingangszolles von
den darin verzeichneten Waaren und, wenn die Art derselben durch spezielle
Revision nicht festgestellt worden, für den Betrag dieses Zolles nach dem