Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

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b) lediglich die Erhebung des durch vollständige Revision ermittelten und 
festgestellten Eingangszolles für solche Waaren einem anderen dazu be- 
sugten Amte gegen Sicherheitsleistung zu überweisen (Begleitschein Nr. II.) 
g. 41. 
— Der Begleitschein Nr. I, welcher die Ladung bis zum Bestimmungsorte 
rre begleiten muß, soll ein genaues Verzeichniß der Waaren, auf die er lauter, 
Fnhatt dersei nach Maßgabe der vorhandenen Deklaration, die Zahl der Kolli, Fässer u. 
s. w. und deren Bezeichnung, ferner den Nahmen und Wohnort der Waaren- 
empfänger, das Erledigungsamt, sowie den Zeitraum enthalten, für welchen 
er gültig ist, oder innerhalb dessen der Beweis der erreichten Bestimmung 
geführt werden muß. 
Der nach Umständen und Entfernung abzumessende Zeitraum soll in der 
Regel für den Transport zu Lande und auf Strömen vier Monathe nicht 
überschreiten. Ist der bestimmte Zeitraum wegen ungewöhnlicher Zufälle nicht 
innegehalten worden: so entscheidet die dem Ausfertigungsamte vorgesetzte Ober- 
behörde, ob die gesetzlichen Folgen dieser Versäumniß eintreten sollen, oder 
eine weitere Nachsicht zu gestatten ist. 
Auch soll in dem Begleitscheine bemerkt werden, ob und durch welche 
Pfander oder Bürgschaften Sicherheit für die Erreichung des Bestimmungs- 
ortes geleistet, sowie ferner, welche Art des Waarenverschlusses gewählt und 
wie derselbe angelegt worden ist. 
9. 42. 
.5r Mchrä Bei der Deklaration zur Abfertigung auf Aemter in dem Innern mit 
weiiei Niederlage werden Begleitscheine, wenn deren Ertheilung auch sonst zulässig 
Furfertigun 
kee wäre, nur dann gegeben, wenn der Eingangszoll von den Waaren, auf welche 
enge mt ein Begleitschein begehrt wird, über drey Thaler beträgt. 
Eine Ausnahme hiervon findet nur in Betreff der Reisenden Statt. 
S. 4. 
Vervflich- Derjenige, auf dessen Verlangen ein Begleitschein ausgestellt wird 
utuVlr (Extrahent des Begleitscheines), übernimmt mit der Unterzeichnung und dem 
Empfange desselben die Verpflichtung, für den Betrag des Eingangszolles von 
den darin verzeichneten Waaren und, wenn die Art derselben durch spezielle 
Revision nicht festgestellt worden, für den Betrag dieses Zolles nach dem
	        
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