Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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zweimal  im  Jahre  gemeinschaftliche  Hauptübungen  unter  Anwendung  der  Spritzen  vorzunehmen.
  Sowohl  die  Einzelübungen  als  die  Hauptübungen  werden  von  dem  Kommandanten
  nach  vorhergehender  Anzeige  beim  Ortsvorsteher  anberaumt.

Art.  19.

Der  Angehörige  einer  Pflichtfeuerwehr,  welcher  bei  einem  Brandfall,  bei  dem  er  zur
Hilfeleistung  verpflichtet  ist,  oder  bei  einer  Uebung,  zu  der  er  ordnungsmäßig  berufen
wurde,  ohne  ausreichende  Entschuldigung  nicht  oder  nicht  ordnungsmäßig  erscheint,  oder
welcher  den  dienstlichen  Anordnungen  der  Führer  nicht  Folge  leistet,  unterliegt  der  für
die  Falle  des  §.  368  Ziff.  8  des  Strafgesetzbuchs  festgesetzten  Strafe.

IV.  Gemischte  Feuerwehren.
Art.  20.

Bei  Feuerwehren,  die  aus  einer  freiwilligen  Feuerwehr  und  aus  einer  Pflichtfeuerwehr
  zusammengesetzt  sind,  kommen  die  für  die  Pflichtfeuerwehr  geltenden  Bestimmungen
(zu  vergl.  Art.  16—19)  auch  der  freiwilligen  Mannschaft  gegenüber  zur  Anwendung.

Daneben  kann  für  die  freiwilligen  Abtheilungen  insoweit,  als  für  sie  innerhalb  des
Verbands  der  Gesammtfeuerwehr  eine  besondere  Ordnung  und  ein  erweitertes  Maß  von
Pflichten  begründet  werden  will,  ein  Statut  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen  des  Art.  9
festgesetzt  werden.

Zweiter  Abschnitt.
Von  der  Beschaffung  der  Geldmittel  für  das  Feuerlöschwesen.
Art.  21.

In  jeder  Gemeinde  ist  zur  Bestreitung  der  Kosten  der  Feuerlöscheinrichtungen  (Art.  1)
eine  besondere  örtliche  Feuerlöschkasse  zu  gründen,  welche  einen  rechnungsmäßig  abgesonderten
  Theil  des  Gemeindevermögens  bildet.

Dieser  Kasse  fließen  als  Einnahmen  namentlich  zu:

1)  die  durch  den  Gemeindeetat  festgesetzten  Jahreszuschüsse;

2)  etwaige  Zuwendungen  Dritter,  namentlich  der  Amtskörperschaft  und  der  Centralkasse

  für  das  Feuerlöschwesen;
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