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g. 79.
Inlaͤnder, welche Vieh auf auslaͤndische Maͤrkte bringen, koͤnnen das
unverkauft gebliebene Vieh zollfrei wieder einfuͤhren, wenn sie die Vorschriften
des fF. 78 — soweit solche anwendbar sind — erfuͤllen.
g. 80.
ö. Verkebr Wenn ausländische Handel= und Gewerbetreibende inländische Messen und
Fer Märkte beziehen und für den unverkauften Theil ihrer Waaren den in dem
Vewerdetrel, K. 42 des Zollgesetzes zugestandenen Erlaß des Eingangszolles bei der Wieder-
t“m ausfuhre in Anspruch nehmen: so kommen, mit den sich von selbst ergebenden
Närkten. Abweichungen, dieselben Bestimmungen zur Anwendung, welche in dem §. 78
für den umgekehrten Fall ertheilt sind. Es wird sodann von den unverkauft
zurückgehenden Waaren nur der Durchgangszoll erhoben.
Der Betrag des Eingangszolles von den eingeführten Waaren wird durch
fandlegung oder nach Umständen durch die Ausfertigung von Begleitscheinen
sicher gestellt.
g. 81.
Fuͤr diejenigen Orte, wo ein solcher Verkehr von Wichtigkeit ist und
eigenthuͤmliche Einrichtungen und Vorschriften erforderlich macht, sollen diese
durch besondere Regulative naͤher bestimmt werden.
g. 82.
zu. Sonstige Wer auf die in dem K. 43 des Zollgesetzes erwähnte Erleichterung An-
Soleisrt, spruch macht, muß genau dasjenige befolgen, was die Zollbehörde in jedem
sv“s einzelnen Falle zur Verhütung von Mißbrauchen vorschreiben wird. Gegen-
Beiche zur stände der Verzehrung bleiben von dieser Erleichterung ausgeschlossen. Aus-
reer Ver Berll nahmsweise kann dieselbe auf Getreide, welches, unter Vorbehalt der Wieder-
asieer us- einfuhre des daraus gewonnenen Mehles, auf ausländische Mühlen gebracht
athen. wird, und auf Getreide, welches Ausländer, unter Vorbehalt der Wiederaus-
fuhre des daraus gewonnenen Mehles, auf inländische Mühlen bringen, An-
wendung finden.
Die näheren Bestimmungen über die Ausführung des K. 43 des Zollge-
setzes bleiben in vorkommenden Fällen dem Großherzoglichen Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen, vorbehalten.