Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

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g. 79. 
Inlaͤnder, welche Vieh auf auslaͤndische Maͤrkte bringen, koͤnnen das 
unverkauft gebliebene Vieh zollfrei wieder einfuͤhren, wenn sie die Vorschriften 
des fF. 78 — soweit solche anwendbar sind — erfuͤllen. 
g. 80. 
ö. Verkebr Wenn ausländische Handel= und Gewerbetreibende inländische Messen und 
Fer Märkte beziehen und für den unverkauften Theil ihrer Waaren den in dem 
Vewerdetrel, K. 42 des Zollgesetzes zugestandenen Erlaß des Eingangszolles bei der Wieder- 
t“m ausfuhre in Anspruch nehmen: so kommen, mit den sich von selbst ergebenden 
Närkten. Abweichungen, dieselben Bestimmungen zur Anwendung, welche in dem §. 78 
für den umgekehrten Fall ertheilt sind. Es wird sodann von den unverkauft 
zurückgehenden Waaren nur der Durchgangszoll erhoben. 
Der Betrag des Eingangszolles von den eingeführten Waaren wird durch 
fandlegung oder nach Umständen durch die Ausfertigung von Begleitscheinen 
sicher gestellt. 
g. 81. 
Fuͤr diejenigen Orte, wo ein solcher Verkehr von Wichtigkeit ist und 
eigenthuͤmliche Einrichtungen und Vorschriften erforderlich macht, sollen diese 
durch besondere Regulative naͤher bestimmt werden. 
g. 82. 
zu. Sonstige Wer auf die in dem K. 43 des Zollgesetzes erwähnte Erleichterung An- 
Soleisrt, spruch macht, muß genau dasjenige befolgen, was die Zollbehörde in jedem 
sv“s einzelnen Falle zur Verhütung von Mißbrauchen vorschreiben wird. Gegen- 
Beiche zur stände der Verzehrung bleiben von dieser Erleichterung ausgeschlossen. Aus- 
reer Ver Berll nahmsweise kann dieselbe auf Getreide, welches, unter Vorbehalt der Wieder- 
asieer us- einfuhre des daraus gewonnenen Mehles, auf ausländische Mühlen gebracht 
athen. wird, und auf Getreide, welches Ausländer, unter Vorbehalt der Wiederaus- 
fuhre des daraus gewonnenen Mehles, auf inländische Mühlen bringen, An- 
wendung finden. 
Die näheren Bestimmungen über die Ausführung des K. 43 des Zollge- 
setzes bleiben in vorkommenden Fällen dem Großherzoglichen Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen, vorbehalten.
	        
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