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e) der Güter-Transport mit den gewöhnlichen Fahr-Posten. Die Post-
Anstalten in dem Grenzbezirke dürfen jedoch, wenn es für nöthig er-
achtet und ihnen bekannt gemacht wird, entweder allgemein oder von
gewissen Personen Packereien zur Beförderung landeinwärts nur ge-
gen eine, für jeden einzelnen Fall zu ertheilende, schriftliche Erlaub-
niß des betreffenden Zollamtes annehmen, welche dann das Post-
Stück zum Bestimmungsorte begleitet.
Auch bleibt es der obersten Finanz-Behörde zu bestimmen überlassen, wie
fern unter Berücksichtigung örtlicher und persönlicher Verhältnisse noch andere
Erleichterungen durch Befreiung gewisser Gegenstände von dem schriftlichen
Transport-Ausweis oder durch Gestattung des Transportes auf besondere für
einen gewissen Zeitraum zu ertheilende Freikarten eintreten können.
g. 85.
2) Sochen- An den Ufern der Gewásser in dem Grenzbezirke und auf den in diesen
ransport auf
ene Gewässern gelegenen Inseln darf ohne besondere Erlaubniß nur an solchen
Stellen ausgeladen und eingeladen werden, welche zu Landungsplätzen bestimmt
und als solche bezeichnet sind.
Den uUfern der Gewässer, welche längs der Zollgrenze sich erstrecken, dür-
fen beladene Fahrzeuge ohne Erlaubniß des nachsten Zollamtes sich nur bis
auf funfzig Fuß näahern, wovon solche unverdeckte Nachen eine Ausnahme
machen, welche zollfreie Gegenstände (Abtheilung 1 des Tarifes) geladen haben.
Wo außerdem die Beschaffenheit des Fahrwassers eine größere Annäherung er-
forderlich macht, wird solches besonders bekannt gemacht werden.
g. 86.
E— Der Transport von zollpflichtigen ausländischen und gleichnahmigen in-
ee Trun= ländischen Gegenständen über die Zollgrenze und innerhalb des Grenzbezirkes
portes in
sicht der Zeit. ist nur in der Tageszeit erlaubt.
Als Tageszeit werden in dieser Beziehung angesehen:
in den Monathen Januar und Dezember,
die Zeit von 7 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends;
in den Monathen Februar, Oktober und November,
die Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends;