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run de und
Gewerbetrei=
benden.
1. Von der
Komrole im
Binnenlandc.
I) Waaren,
die auc dem
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70
g. 68.
Die im 8. 85 des Zollgesetzes vorbehaltenen Kontrole-Maßregeln sollen
nach der Eigenthümlichkeit des zu beaufsichtigenden Handels= oder Gewerbe-
Betriebes vorgeschrieben werden.
SK. 89.
Insbesondere hat jeder Kaufmann in dem Grenzbezirke ein Handlungs-
buch zu führen, worin rücksichtlich aller unmittelbar aus dem Auslande bezoge-
nen Waaren bei dem Empfange derselben der Tag und Ort, an und in wel-
chem die Verzollung Statt gefunden hat, bemerkt, und rücksichtlich der aus
dem Inlande empfangenen Waaren der Nachweis hierüber enthalten seyn muß.
g. 90.
Kraͤmer und andere Gewerbetreibende, welche sich in dem Grenzbezirke
in Orten unter 1600 Einwohnern niedergelassen haben, duͤrfen Material-,
Spezerey= und Stuhl-Waaren nur dann unmittelbar aus dem Auslande ein-
führen, wenn sie ordnungsmäßige, kaufmannische Bücher führen und die be-
sondere Erlaubniß der betreffenden Behörden erhalten haben.
Ist letzteres nicht der Fall: so dürfen dergleichen Krämer und Gewerbe-
treibende Waaren fraglicher Art nur von inländischen Handlungen, welche
ordnungsmäßige Bücher führen, beziehen, solche lediglich in ihrem Laden ab-
seben und keine Versendung davon machen.
g.. 91.
Hausirgewerbe dürfen in dem Grenzbezirke nur mit besonderer Erlaubniß
md unter denjenigen Beschränkungen betrieben werden, welche zum Zwecke des
Zollschutzes bereits bestehen oder noch weiter angeordnet werden.
Auf Material= und Spezerey-Waaren, auf Wein, Branntwein und
Liqueure aller Art, sowie auf Zeuge, die aus Baumwolle, Seide oder Wolle,
ganz oder in Vermischung mit anderen Stoffen, gefertiget sind, soll sich die
Erlaubniß nicht erstrecken.
g. 92.
Wer mit den aus dem Auslande oder aus dem Grenzbezirke bezogenen
Waaren ein Gewerbe treibt, ist, wenn die Waare mit einem höheren Ein-
gangszoll als vier Thaler vom Preußischen Zentner belegt ist und ihre
„Menge einen Viertelzentner übersteigt, verbunden, die in dem Grenzbezirke