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empfangene Bezettelung innerhalb der in derselben vorgeschriebenen Frist der
darin genannten, oder, sofern keine benannt ist, derjenigen Dienststelle, an
welche der Bestimmungsort in dieser Beziehung gewiesen ist, und zwar vor
der Abladung zum Visiren vorzulegen. Auf Erfordern sind auch die Waaren,
bevor sie abgeladen werden, zur Revision zu stellen.
Kann für solche Waaren ein einziger Bestimmungsort nicht angegeben
werden: so müssen sie der Dienststelle desjenigen Ortes zur Besichtigung gestellt
werden, wo der erste Absatz von den geladenen Waaren geschehen soll.
S#. 98.
Wer in dem Binnenlande folgende Waarenartikel, als: uBeemeren
1) baumwollene und dergleichen mit anderen Gespinnsten gemischte Stuhl- Polenn
waaren und Zeuge, vrvs
2) Zucker aller Art, *5, Voricel.
3) Kaffee, Versender.
4) Tabaks-Fabrikate,
5) Wein und
6) Branntwein aller Art
versendet, muß solche, wenn die Menge der genannten Stuhlwaaren und Zeuge,
sowie des Zuckers, einen halben Zentner Retto-Gewicht, und die der anderen
Waaren einen Zentner Netto-Gewicht übersteigt, mit einem Frachtbriefe versehen.
Derselbe muß enthalten:
a) die Vornahmen und Zunahmen des Waarenführers und des Waaren-
empfängers;
b) die Menge der Waaren (von den unter eins bis vier genannten nach
Zentner und Pfunden, von Wein und Branntwein nach Orhoften und.
Eimern) in Buchstaben;
c) die Gattung der Waaren;
d) die Anzahl der Kolli und deren Zeichen und Rummern;
o) den Bestimmungsort und den Ablieferungs-Termin, den letztern mit
Buchstaben, und
1) den Vornahmen und Zunahmen des Versenders, den Versendungsort,
den Tag und das Jahr der Absendung.