Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

B. Im Innern 
decz bandes. 
1) Heti stellen. 
2) Andere 
Duststellen. 
78 
dachte, daß eine Verletzung der Zollgesetze beabsichtiget werde, die Befugniß, 
Personen und Waaren so weit anzuhalten, als solches den Grenzaufsehern selbst 
verstattet ist. 
108. 
In dem Innern des Landes bestehen zur Erhebung des Eingangs-, Aus- 
gangs= und Durchgangs-Zolles Hauptzoll= oder Hauptsteuer-Aemter und Zoll- 
oder Steuer-Aemter. Sie sind entweder solche, mit denen eine Niederlage 
für fremde unverzollte Waaren (Packhof, Halle, Lagerhaus, Freihafen) ver- 
bunden, oder solche, bei welchen dieß nicht der Fall ist. 
Die Hauptzoll= oder Hauptsteuer= Aemter mit Niederlage sind zu jeder 
Zollerhebung von fremden Gegenständen befugt, welche nach Maßgabe dieser 
Ordnung in dem Innern geschehen darf. 
Sie sind in dem Innern in der Regel allein befugt, Begleitscheine zu 
ertheilen. 
Die Hauptämter ohne Niederlage, ingleichen die hierzu besonders ermäch- 
tigten Zoll= oder Steuer-Aemter können den Eingangszoll von fremden Waa- 
ren nach Maßgabe der auf sie gerichteten Begleitscheine Nr. II erheben. 
Zur Ertheilung von Begleitscheinen sind sie ohne besondere Genehmigung nicht 
ermächtiget, es sey denn, daß die Theilung eines Waaren-Transportes nach 
S. 49 nöthig würde. 
In welchen Orten der Vereinslande sich Hebestellen befinden, auf welche 
Waaren mit Begleitschein Nr. I oder Nr. II abgefertiget werden können, 
soll öffentlich bekannt gemacht werden. 
S. 109. 
Wo in anderen Orten zur Erhebung innerer Verbrauchssteuern besondere 
Empfangsstellen vorhanden sind, werden diese, so weit es erforderlich ist, als 
Aufsichtsämter und Legitimationsscheins = Stellen an der Binnenlinie, zur Er- 
hebung des Eingangszolles von den mit den Fahr-Posten transportirten Ge- 
genständen und zur Mitwirkung bei der Waaren-Kontrole benut. 
Wo dergleichen nicht vorhanden sind, sollen die statt ihrer mit den obi- 
gen Verrichtungen beauftragten Dienststellen zu offentlicher Kenntniß gebracht 
werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.