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in den Wintermonathen Oktober bis Februar einschließlich, Vor-
mitkags von 71 bis 12 Uhr, und Nachmittags von 1 bis
51 Uhr;
in den übrigen Monathen Vormittags von 7 bis 12 Uhr und Nach-
mittags von 2 bis 8 Uhr.
Die Abfertigung der Reisenden muß an allen Tagen ohne Ausnahme
geschehen.
Wo außerdem der Umfang des Verkehres e erfordert, daß auch andere
Abfertigungen an Sonn= und Fest-Tagen in bestimmten Stunden ertheilt, oder
gewisse Dienstleistungen auch zu anderen, als den eben festgesetzten Stunden
verrichtet werden, soll darüber eine Bekanntmachung der dem Amte zunächst
vorgesetzten Behörde an der Außenseite der Eingangsthür zu dem Geschafts-
Lokal angeheftet werden.
# 112.
—*Nx Bei den Hauptzoll= und Hauptsteuer-Aemtern in dem Innern sollen die
lertigungsstel=
ben im Irnern Dienststunden folgende seyn:
in den Wintermonathen Oktober bis einschließlich Februar, Vor-
mittags von 8 bis 12 Uhr und Nachmittags von 1 bis 6 Uhrz
in den übrigen Monathen von 7 bis 12 Uhr und von 2 bis 5 uhr.
Für die übrigen Dienststellen in dem Innern sollen die Stunden, in wel-
chen die aus der gegenwärtigen Ordnung entspringenden Abfertigungen ertheilt
werden müssen, näher bestimmt und in gleicher Art, wie in dem F. 111 vor-
geschrieben ist, zur Kenntniß des Publikums gebracht werden.
8. 113.
mni. Aaet
47 Es ist Pflicht der Zollbeamten, die Personen, mit welchen sie in dem
bramien und Diensie zu thun haben, ohne Unterschied anständig zu behandeln, bei ihren
ee Dienstverrichtungen bescheiden zu verfahren und ihre Nachfragen und Revisio-
Lege nen nicht über den Zweck der Sache auszudehnen. Insonderheit dürfen sie