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unter keinen Umständen für irgend ein Dienstgeschäft, es bestehe in Nachfragen,
Revisionen, Ausfertigungen u. s. w. ein Entgelt oder Geschenk, es sey an
Geld, Sachen oder Dienstleistung, und habe Nahmen wie es wolle, verlangen
oder annehmen.
Damit Beschwerden des Publikums, lbesonders an den Grenzen, wo
der Fremde keine Zeit zu einem umständlichern Verfahren hat, zur Kennt-
niß der vorgesetzten Behörde gelangen, soll bei jeder Zoll= und Abfertigungs-
Stelle ein Beschwerderegister vorhanden seyn, in welches jeder, der ursache
zur Beschwerde zu haben vermeint, seinen Namen, Stand und Wohnort, so-
wie bie Thatsache, worüber er sich beschweren zu koönnen glaubt, eintra-
gen kann.
Bei Beschwerden gegen Grenzaufseher, deren Namen dem Beschwerde-
führer unbekannt sind, reicht es hin, die Nummer des Brustschildes anzufüh-
ren, welches der Aufseher auf Verlangen vorzuzeigen verpflichtet ist. Hat
irgend Jemand Gründe, seine Beschwerde nicht in das Beschwerderegister ein-
zutragen: so kann er sie bei der höheren Behörde anbringen.
Uebrigens wird von denjenigen, welche bei den Zollstellen zu thun haben,
oder mit den Aufsichtsbeamten in Berührung kommen, erwartet, daß sie ihrer-
seits zu keinen Beschwerden über ihr Betragen gegen die Zollbeamten Anlaß
geben werden.