Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

17.  Landesherrliche  Verordnung,
die  neu  zu  erbauende  Elsterbruͤcke  in  der  Residenzstadt  Greiz
betreffend.

Wir  Hetinrich  der  Zwanzigste,  von  Gottes  Gnaden  aͤlterer  Linie
souverainer  Fürst  Reuß,  Graf  und  Herr  von  Mauen,  Herr  zu  Greiz,
Krannichfeld,  Gera,  Schleiz  und  Lobenstein  2c.  2c.  2c.

fügen  hiermit  zu  wissen:

Der  defecte  Zustand  der  hiesigen  Hauptbrücke  über  die  Elster,  deren  Unterhaltung
  bisher  dem  skädtischen  Aerar  allein  zur  bast  siel,  hatte  den  Bau  einer
neuen,  den  Bedürfnissen  der  vermehrten  Bevölkerung  und  des  immer  mehr  steigenden
  Verkehrs  entsprechenden  Brücke  unvermeidlich  gemacht,  und  es  war  von  Seiten
des  hiesigen  Stadtraths,  unter  Hinweisung  auf  die  Unzulänglichkeit  der  städtischen
Mittel  und  die  bedeufenden  Vortheile,  welche  durch  diesen  Brückenbau  auch  dem
hande  erwachsen  müssen,  auf  eine  wesentliche  Betheiligung  der  Landeöcasse  bei  demselben
  angetragen  worden.

Nachdem  nun  dieser  Antrag  auf  dem  im  December  vorigen  Jahres  abgehaltenen
  Deputationslage  zur  Berathung  und  Verhandlung  gezogen,  von  den  Depukirten
  Unserer  getreuen  Landstände,  in  richtiger  Wurdigung  der  obwaltenden  Verhaltnisse
  und  der  städtischer  Seils  angeführten  Gründe,  auf  den  Antrag  bereitwillig
eingegangen,  die  Grundzüge  der  neu  zu  kreffenden  Einrichtung  vereinbart,  und  die
Verhandlungen  durch  die  nachträgliche  Erklärung  des  Stadtraths  und  der  städtischen
Gemeinderepräsentanten  zum  Abschluß  gekommen  und  von  Uns  genehmigt  worden:
So  verordnen  Wir  auf  Grund  derselben  in  Gesetzeokraft,  was  folge:

b.  1.

Der  gesammte  Aufwand  auf  den  Bau  der  neuen  Brücke  wird  aus  Landesmitteln,
  und  zwar  durch  die  Kandstraßenbau-Casse  bestritten,  welche  dazu,  so  weit
nöthig,  durch  außerordentliche  Zuschüsse  aus  der  allgemeinen  Landescasse  in  den
Stand  gesetzt  wird.