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2) die stillschweigenden Pfandrechte der Ehefrau (E. 367) an dem
Vermögen des Ehemannes, hinsichtlich deren es einer Eintragung nicht
bedarf, sofern sie vor dem 1. Januar 1842 erworben worden sind;
3) alle aus dem Lehens-Nerus hervorgehende Rechte, soweit solche aus
den Lehens-Akten sich ergeben. Die Eintragung dieser Rechte in die
Hypotheken-Bücher ist vielmehr bis zum 1. Januar 1842 von Amts-
wegen durch die Lehensbehörden zu bewirken.
g. 372.
Hinsichtlich derjenigen, welche der an sie ergangenen Aufforderung (6§.
369, 870) nicht Folge leisten, tritt der gedrohte Rechtsnachtheil mit dem 1.
Januar 1842 von selbst ein.
Den Berechtigten (38. 367, 368), welche sich versäumt haben, bleibt
jedoch auch nachher die Befugniß, Einzeichnung in das Hypotheken-Buch
auszuwirken und dadurch Sicherstellung gegen spätere Hypotheken und andere
Rechte nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes zu erlangen.
g. 373.
In Ansehung derjenigen, welche solche Ansprüche anmelden, findet das
im fünften Abschnitte des gegenwärtigen Gesetzes bestimmte Verfahren Statt
und es sind überhaupt die in Folge jenes Aufrufes angemeldeten Rechte, soweit
nicht etwas Anderes hinsichtlich ihrer bestimmt ist, nach den Vorschriften dieses
Gesetzes zu beurtheilen.
Die Vormerkung findet jedoch hierbei schon unter der Voraussetzung
Statt, daß die Anmeldung gehörig geschehen ist und Beweismittel für die
behaupteten Pfandrechte oder anderen Ansprüche angegeben worden sind, deren
unzulänglichkeit nicht sofort erhellt.
§#. 374.
Werden General-Hypotheken bei dem ordentlichen persönlichen Ge-
richtsstande des Schuldners angemeldet, so sind dieselben als ein fache Pri-
vilegien im Sinne des Gesetzes über die Vorzugsrechte der Glaubiger in das
dazu bestimmte Register einzuschreiben.
Ueberdieß werden diese Hypotheken, dafern sie mit dem Konsense der zu-
ständigen Gerichtsbehörden versehen sind, oder desselben als gesetliche Pfandrechte
nicht bedürfen, als Spezial-Hypotheken auf die im Großherzogthume gelege-
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