Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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2) die stillschweigenden Pfandrechte der Ehefrau (E. 367) an dem 
Vermögen des Ehemannes, hinsichtlich deren es einer Eintragung nicht 
bedarf, sofern sie vor dem 1. Januar 1842 erworben worden sind; 
3) alle aus dem Lehens-Nerus hervorgehende Rechte, soweit solche aus 
den Lehens-Akten sich ergeben. Die Eintragung dieser Rechte in die 
Hypotheken-Bücher ist vielmehr bis zum 1. Januar 1842 von Amts- 
wegen durch die Lehensbehörden zu bewirken. 
g. 372. 
Hinsichtlich derjenigen, welche der an sie ergangenen Aufforderung (6§. 
369, 870) nicht Folge leisten, tritt der gedrohte Rechtsnachtheil mit dem 1. 
Januar 1842 von selbst ein. 
Den Berechtigten (38. 367, 368), welche sich versäumt haben, bleibt 
jedoch auch nachher die Befugniß, Einzeichnung in das Hypotheken-Buch 
auszuwirken und dadurch Sicherstellung gegen spätere Hypotheken und andere 
Rechte nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes zu erlangen. 
g. 373. 
In Ansehung derjenigen, welche solche Ansprüche anmelden, findet das 
im fünften Abschnitte des gegenwärtigen Gesetzes bestimmte Verfahren Statt 
und es sind überhaupt die in Folge jenes Aufrufes angemeldeten Rechte, soweit 
nicht etwas Anderes hinsichtlich ihrer bestimmt ist, nach den Vorschriften dieses 
Gesetzes zu beurtheilen. 
Die Vormerkung findet jedoch hierbei schon unter der Voraussetzung 
Statt, daß die Anmeldung gehörig geschehen ist und Beweismittel für die 
behaupteten Pfandrechte oder anderen Ansprüche angegeben worden sind, deren 
unzulänglichkeit nicht sofort erhellt. 
§#. 374. 
Werden General-Hypotheken bei dem ordentlichen persönlichen Ge- 
richtsstande des Schuldners angemeldet, so sind dieselben als ein fache Pri- 
vilegien im Sinne des Gesetzes über die Vorzugsrechte der Glaubiger in das 
dazu bestimmte Register einzuschreiben. 
Ueberdieß werden diese Hypotheken, dafern sie mit dem Konsense der zu- 
ständigen Gerichtsbehörden versehen sind, oder desselben als gesetliche Pfandrechte 
nicht bedürfen, als Spezial-Hypotheken auf die im Großherzogthume gelege- 
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