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und geschädigt. Dort ist es die staatliche Rechtsordnung
der Allgemeinheit, hier die höchst persönliche Interessensphäre
eines Individuums. Nach diesen zwei verschiedenen
Auswirkungen der Straftat wird auch vom Rechte gesondert
reagiert. Dort entsteht ein Anspruch auf Sühne, hier ein
Recht auf Vermögensausgleichung. Öffentliches und Privatrecht
sind durch dieselbe deliktische Tätigkeit in gleicher
Weise beteiligt.
Mit Rücksicht auf den fundamentalen, inneren Unterschied,
der zwischen den gedachten Rechtsfolgen besteht, hat
es die moderne Strafgesetzgebung zunächst unterlassen, die
an die Straftat sich ansetzenden civilen Forderungsrechte
selbst zu normieren. Nur die Verbrechensfolge-Strafe, nicht
auch die privatrechtlichen Verbrechensfolgen werden in
unserem Strafgesetzbuch behandelt; die letzteren mögen
gesondert und selbständig ausgetragen werden. Dies war
jedoch nicht von jeher der Rechtsstandpunkt.
Verfolgt man die Strafgesetzgebung bis in die frühesten
Wurzeln zurück, se finden wir z. B. in der lex Aquilia, daß
Strafe und Schadensersatz meist ein Ganzes bildeten; dem
germanischen Sippenverband, der zu einer vermögensrechtlichen
Einheit in sich abgeschlossenen Hausgenossenschaft
galt die Vermögensausgleichung als das Wichtigste. Aber
auch auf dem Boden einer bedeutend jüngeren Rechtsentwicklung
finden wir noch vielfach Anklänge an den ältesten
Zustand, denn teilweise haben sich auch hier Strafe und Ersatzverbindlichkeit
noch nicht als gesonderte Rechtswirkungen
durchgesetzt; teilweisewird vom Gesetzgeber in einem
Atemzuge Strafe und Ersatzverbindlichkeit an die Normübertretung
geknüpft; ein völliges Losmachen von dem Gedanken
der bloßen Reparationspflicht geht nur sehr allmählich
vor sich. Ich führe hierbei einige bezeichnende Stellen aus
der Lex Bajuvar. an:
22/2: Si quis aliena nemora reciderit, si portat escam,
cum 1 solido et simile componat.
12/11: Si quis alicuius materiam in silva truncaverit vel
laederit, cum alia similia restituat et cum solido componat.
Diese hergebrachte Behandlung civilrechtlicher Ansprüche
in einem Strafgesetzbuche und in einem