256 Rechtsprechung.
das Grundbuch bedarf, davon abhängig gemacht, daß derjenige, über dessen Recht
verfügt wird, als der Berechtigte eingetragen ist; zur Erreichung des Zweckes,
den Zusammenhang der Aenderungen, deren Gegenstand ein eingetragenes Recht
ist, im Grundbuch ersichtlich zu machen, hat aber die GBO. im § 40 Abs. 1 die
Ordnungsvorschrift getroffen, daß eine Eintragung nur erfolgen soll, wenn derjenige,
dessen Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist.
Es muß also, wenn dieser das Recht ohne Eintragung erworben hat, das Grundbuch
erst durch Eintragung des Berechtigten berichtigt werden, bevor eine Rechtsänderung
eingetragen wird, die das ohne Eintragung erworbene Recht betrifft.
Besteht die einzutragende Rechtsänderung in der Uebertragung oder Aufhebung
des erworbenen Rechtes, so erschöpft sich die Bedeutung der im Wege der Berichtigung
des Grundbuchs erfolgenden Eintragung des bisherigen Berechtigten
als Grundlage einer neuen Eintragung allerdings mit der Eintragung der Uebertragung
oder Aufhebung des Rechtes. Die GBO. hat aber die vorherige Eintragung
des sein Recht übertragenden oder aufhebenden Berechtigten nicht deswegen
für zwecklos erachtet, sondern sie, abgesehen von der in § 40 Abs. 2 für
den Fall der Erteilung eines Briefes über eine Hypothek, eine Grundschuld oder
eine Rentenschuld getroffenen Sondervorschrift, nur für die Uebertragung oder
Aufhebung eines zu einem Nachlasse gehörenden Rechtes im § 41 erlassen. Die
Folgerung, die die Beschwerde aus der vermeintlichen Zwecklosigkeit der Eintragung
des bisher Berechtigten ziehen will, geht daher fehl.
Durch die allgemeine Gütergemeinschaft hat die Ehefrau E. einen Anteil
an dem Grundstücke Pl.-Nr. 994⅛ erlangt, ihr Anteilsrecht wird durch die Uebertragung
des Eigentums an dem Grundstück auf den Sohn betroffen, der Uebergang
des Eigentums darf deshalb, auch wenn die Mitwirkung der Ehefrau bei
der Auflassung nur als Zustimmung zu der von dem Manne abgegebenen Auflassungserklärung
angesehen wird, erst eingetragen werden, wenn das Grundbuch
durch Eintragung des Anteilsrechts der Frau berichtigt ist. Die Anwendbarkeit
des § 40 Abs. 1 auf die in Gemäßheit des § 1445 BGB. erfolgende Verfügung
über ein zum Gesamtgute gehörendes Grundstück ist allgemein anerkannt
(vgl. Oberneck, GBO., 2. Aufl. Bd. 1 § 20 Abs. 1 S. 178; Turnau-Förster,
Liegenschaftsrecht, 2. Aufl. Bd. 2 S. 264 ff.; Fuchs, Grundbuchrecht
Bd. 2 Anm. 5 zu § 40 S. 427: Willenbücher, Liegenschaftsrecht
S. 343 Anm. 2 zu § 40! Güthe, GBO. Bd. 1 S. 758, 764 ff.; RJ.
Bd. 5 S. 194; vgl. auch Bd. 4 S. 179 und Rechtspr. d. OLG. Bd. 5 S. 300);
Seufferts Acrchiv Bd. 55 S. 197). Wortlaut und Entstehungsgeschichte
der Vorschrift lassen eine andere Auslegung nicht zu. -
Demgemäß muß die weitere Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen
werden. Beschluß vom 4. Januar 1907; Reg. 1I1 Nr. 89/1906.
Muß die nach § 1910 BGB. angeordnete Pflegschaft auf Antrag des
Pflegebefohlenen auch dann aufgehoben werden, wenn er bei der Antragstellung
unter dem Einflusse von Wahnvorstellungen handelt, die seine freie
Willensbestimmung ausschließen? (BGB. 8 1920).
Das Kammergericht Berlin hat in einem Beschlusse vom 15. Februar 1906
RJA. Bd. 7 S. 79) den §8 1920 dahin ausgelegt, daß die Fähigkeit des Pflegebefohlenen,
die Bedeutung des Antrages zu erkennen und seinem Willen verständlichen
Ausdruck zu geben, genüge. Das Kammergericht weist darauf hin,
daß im. Strafverfahren die Verhandlungsfähigkeit eines Geisteskranken Gegenstand
der Feststellung im einzelnen Falle und im Entmündigungsverfahren der
Geisteskranke für die Anfechtungsklage nach § 664 CPO. prozeßfähig ist, und