Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. LXXII. Band. (72)

256  Rechtsprechung.

das  Grundbuch  bedarf,  davon  abhängig  gemacht,  daß  derjenige,  über  dessen  Recht
verfügt  wird,  als  der  Berechtigte  eingetragen  ist;  zur  Erreichung  des  Zweckes,
den  Zusammenhang  der  Aenderungen,  deren  Gegenstand  ein  eingetragenes  Recht
ist,  im  Grundbuch  ersichtlich  zu  machen,  hat  aber  die  GBO.  im  §  40  Abs.  1  die
Ordnungsvorschrift  getroffen,  daß  eine  Eintragung  nur  erfolgen  soll,  wenn  derjenige,
  dessen  Recht  durch  sie  betroffen  wird,  als  der  Berechtigte  eingetragen  ist.
Es  muß  also,  wenn  dieser  das  Recht  ohne  Eintragung  erworben  hat,  das  Grundbuch
  erst  durch  Eintragung  des  Berechtigten  berichtigt  werden,  bevor  eine  Rechtsänderung
  eingetragen  wird,  die  das  ohne  Eintragung  erworbene  Recht  betrifft.
Besteht  die  einzutragende  Rechtsänderung  in  der  Uebertragung  oder  Aufhebung
des  erworbenen  Rechtes,  so  erschöpft  sich  die  Bedeutung  der  im  Wege  der  Berichtigung
  des  Grundbuchs  erfolgenden  Eintragung  des  bisherigen  Berechtigten
als  Grundlage  einer  neuen  Eintragung  allerdings  mit  der  Eintragung  der  Uebertragung
  oder  Aufhebung  des  Rechtes.  Die  GBO.  hat  aber  die  vorherige  Eintragung
  des  sein  Recht  übertragenden  oder  aufhebenden  Berechtigten  nicht  deswegen
  für  zwecklos  erachtet,  sondern  sie,  abgesehen  von  der  in  §  40  Abs.  2  für
den  Fall  der  Erteilung  eines  Briefes  über  eine  Hypothek,  eine  Grundschuld  oder
eine  Rentenschuld  getroffenen  Sondervorschrift,  nur  für  die  Uebertragung  oder
Aufhebung  eines  zu  einem  Nachlasse  gehörenden  Rechtes  im  §  41  erlassen.  Die
Folgerung,  die  die  Beschwerde  aus  der  vermeintlichen  Zwecklosigkeit  der  Eintragung
  des  bisher  Berechtigten  ziehen  will,  geht  daher  fehl.

Durch  die  allgemeine  Gütergemeinschaft  hat  die  Ehefrau  E.  einen  Anteil
an  dem  Grundstücke  Pl.-Nr.  994⅛  erlangt,  ihr  Anteilsrecht  wird  durch  die  Uebertragung
  des  Eigentums  an  dem  Grundstück  auf  den  Sohn  betroffen,  der  Uebergang
  des  Eigentums  darf  deshalb,  auch  wenn  die  Mitwirkung  der  Ehefrau  bei
der  Auflassung  nur  als  Zustimmung  zu  der  von  dem  Manne  abgegebenen  Auflassungserklärung
  angesehen  wird,  erst  eingetragen  werden,  wenn  das  Grundbuch
  durch  Eintragung  des  Anteilsrechts  der  Frau  berichtigt  ist.  Die  Anwendbarkeit
  des  §  40  Abs.  1  auf  die  in  Gemäßheit  des  §  1445  BGB.  erfolgende  Verfügung
  über  ein  zum  Gesamtgute  gehörendes  Grundstück  ist  allgemein  anerkannt
  (vgl.  Oberneck,  GBO.,  2.  Aufl.  Bd.  1  §  20  Abs.  1  S.  178;  Turnau-Förster,
  Liegenschaftsrecht,  2.  Aufl.  Bd.  2  S.  264  ff.;  Fuchs,  Grundbuchrecht
  Bd.  2  Anm.  5  zu  §  40  S.  427:  Willenbücher,  Liegenschaftsrecht
  S.  343  Anm.  2  zu  §  40!  Güthe,  GBO.  Bd.  1  S.  758,  764  ff.;  RJ.
Bd.  5  S.  194;  vgl.  auch  Bd.  4  S.  179  und  Rechtspr.  d.  OLG.  Bd.  5  S.  300);
Seufferts  Acrchiv  Bd.  55  S.  197).  Wortlaut  und  Entstehungsgeschichte
der  Vorschrift  lassen  eine  andere  Auslegung  nicht  zu.  -

Demgemäß  muß  die  weitere  Beschwerde  als  unbegründet  zurückgewiesen
werden.  Beschluß  vom  4.  Januar  1907;  Reg.  1I1  Nr.  89/1906.

Muß  die  nach  §  1910  BGB.  angeordnete  Pflegschaft  auf  Antrag  des
Pflegebefohlenen  auch  dann  aufgehoben  werden,  wenn  er  bei  der  Antragstellung
  unter  dem  Einflusse  von  Wahnvorstellungen  handelt,  die  seine  freie
Willensbestimmung  ausschließen?  (BGB.  8  1920).

Das  Kammergericht  Berlin  hat  in  einem  Beschlusse  vom  15.  Februar  1906
RJA.  Bd.  7  S.  79)  den  §8  1920  dahin  ausgelegt,  daß  die  Fähigkeit  des  Pflegebefohlenen,
  die  Bedeutung  des  Antrages  zu  erkennen  und  seinem  Willen  verständlichen
  Ausdruck  zu  geben,  genüge.  Das  Kammergericht  weist  darauf  hin,
daß  im.  Strafverfahren  die  Verhandlungsfähigkeit  eines  Geisteskranken  Gegenstand
  der  Feststellung  im  einzelnen  Falle  und  im  Entmündigungsverfahren  der
Geisteskranke  für  die  Anfechtungsklage  nach  §  664  CPO.  prozeßfähig  ist,  und