Volltext : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

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Gesetz-Sammlung.

(Nr  11564.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des
Preußischen  Gerichtskostengesetzes  vomi
25.  Juli  1910  (Gesetzsamml  S.  184),
der  Gebührenordnung  für  Notare  vom
25.  Juli  1910  (Gesetzsamml.  S.  233)
und  des  Gesetzes,  enthaltend  die  landesgesetzlichen
  Vorschriften  über  die  Gebühren
  der  Rechtsanwälte  und  der
Gerichtsvollzieher,  vom  21.  März  1910,
in  der  Fassung  der  Bekanntmachung
vom  6.  September  1910  (Gesetzsamml.
S.  261).  Vom  17.  Februar  1917.

(Nr.  11565.)  Erlaß  des  Staatsministeriums,  betreft
fend  Anmeldung  des  vereinfachten
Enteignungsverfahrens  bei  der  Verlegung
  des  östlich  der  Eisenbahnstrecke
Bitterfeld  —Leipzig  gelegenen  Anschlußbahnhofs
  der  Grube  Leopold  bei
Edderitz,  Aktiengesellschaft,  auf  die
westliche  Seite  der  Strecke.  Vom
14.  Februar  1917.

(Nr.  11566.)  Erlaß  des  Staatsministeriums,  betreffend
  Anwendung  des  vereinfachten
Enteignungsverfahrens  bei  dem  Bau
der  elektrischen  Starkstromleitung  von
der  Schaltstation  des  Elektrizitäts
werks  in  Rheydt,  Regierungsbezirk
Düsseldorf,  nach  dem  städtischen  Elektrizitätswerk
  Erkelenz,  Regierungsbezirk
Aachen,  durch  die  Niederrheinischen
Licht=  und  Kraftwerke,  Aktiengesellschaft
in  Rheydt.  Vom  15.  Februar  1917.

Ausgegeben  zu  Berlin,  den  1.  März  1917.

Verordnungen  und  Bekanntmachungen
höchster  und  höherer  Behörden.

99)  Ausführungsanweisung
zur  Bekanntmachung  über  die  Gründung
einer  Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst
vom  18.  Mai  1916
(Reichsgesetzbl.  S.  391).

 

J.

1.  Für  den  preußischen  Staat  (mit  Ausnahme
  der  Hohenzollernschen  Lande)  wird  ein
Landesamt  für  Gemüse  und  Obst  errichtet.  Das
Landesamt  ist  eine  Behörde  und  hat  seinen  Sitz
in  Berlin.

Das  Landesamt  hat  für  die  Aufbringung
und  Verteilung  von  Gemüse  und  Obst  ini  Staatsgebiet
  zu  sorgen.  Ihm  wird  auf  Grund  der  Be- 



kanntmachung  über  die  Errichtung  von  Preisprüfungsstellen
  und  die  Versorgungsregelung
vom  25.  September  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  607)

jund  der  ergänzenden  Bekanntmachungen  vom
4.  November  1915  und  vom  6.  Juni  1916  (Reichs-Gesetzbl.
  1915  S.  728  und  1916  S.  673)  die  Befugnis
  verliehen,  die  Versorgung  der  Bevölkerung
des  Staatsgebiets  mit  Gemüse  und  Obst  gemäß
§  15  Abs.  3  der  ersterwähnten  Bekanntmachung
in  seiner  gegenwärtigen  Fassung  zu  regeln.  Soweit
  das  Landesamt  für  Gemüse  und  Obst  von
dieser  Befugnis  Gebrauch  macht,  ruhen  die  entsprechenden
  Befugnisse  der  Kommunalverbände
und  der  Oberpräsidenten  und  Regierungspräsidenten.
  Von  diesen  Stellen  etwa  erlassene,  der
Regelung  des  Landesamts  entgegenstehende  Anordnungen
  sind  durch  besondere  Bekanntmachung
alsbald  außer  Wirkung  zu  setzen.  Einer  Vorlage
der  Anordnungen  des  Landesamts  bei  uns  zur
Genchmhaltung  vor  ihrer  Veröffentlichung  bedarf
es  nicht.  Das  Landesamt  vermittelt  ferner  den
Verkehr  zwischen  der  Reichsstelle  für  Gemüse  und
Obst,  Verwaltungsabteilung,  einerseits  und  den
den  Landeszentralbehörden  nachgeordneten  Behörden
  der  Allgemeinen  und  inneren  Verwaltung
sowie  den  kommunalen  Behörden  anderseits.

Die  Unterverteilung  der  vom  Reich  überwiesenen
  Mengen  an  Gemüsewaren  (Sauerkraut,
Dörrgemüse,  Gemüsekonserven  usw.)  und  von
Obsterzeugnissen  (Obstmus,  Marmelade,  Obstkonserven
  usw.)  und  die  Regelung  der  Versorgung
mit  diesen  Lebensmitteln  bleibt  von  der  Zuständigkeit
  des  Landesamts  für  Gemüse  und  Obst
ausgenommen.  Sie  gehören  auch  weiter  zu  den
Aufgaben  des  Landesamts  für  Nährmittel  und

ier.

Der  Vorsitzende,  der  stellvertretende  Vorsitzende
  und  die  Mitglieder  des  Landesamts  für
Gemüse  und  Obst  werden  von  dem  Minister  des
Innern  im  Benehmen  mit  den  Ministern  für
Landwirtschaft,  Domänen  und  Forsten  und  für
Handel  und  Gewerbe  ernannt.

Die  Aufsicht  über  das  Landesamt  für  Gemüse
  und  Obst  führt  der  Minister  des  Innern.
Der  Erlaß  einer  Geschäftsanweisung  für  das
Landesamt  bleibt  vorbehalten.  Der  Erlaß  des
Ministers  des  Innern  vom  3.  Juli  1916  —  V.
14  575  —  wird  aufgehoben.

2.  Für  jede  Provinz  ist  eine  Provinzialstelle
für  Gemüse  und  Obst,  für  jeden  Landkreis  eine
Kreisstelle  für  Gemüse  und  Obst  einzurichten.
Die  Stadt  Berlin  ist  der  Provinzialstelle  der  Pro-Linz
  Brandenburg  für  Gemüse  und  Obst  anzuschließen.
  .

Die  Oberpräsidenten  erlassen  die  Anordnun—
zen  wegen  Einrichtung  der  Provinzialstellen  und
führen  die  Aufsicht  über  dieselben.  Sie  können
nach  ihrem  Ermessen  von  der  Einrichtung  einer
Provinzialstelle  absehen  und  statt  dessen  den  Re—
gierungspräsidenten  die  Einrichtung  von  Bezirksstellen
  für  Gemüse  und  Obst  für  die  einzelnen
Regierungsbezirke  übertragen.  Die  Bezirks-