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Gesetz-Sammlung.
(Nr 11564.) Gesetz, betreffend die Abänderung des
Preußischen Gerichtskostengesetzes vomi
25. Juli 1910 (Gesetzsamml S. 184),
der Gebührenordnung für Notare vom
25. Juli 1910 (Gesetzsamml. S. 233)
und des Gesetzes, enthaltend die landesgesetzlichen
Vorschriften über die Gebühren
der Rechtsanwälte und der
Gerichtsvollzieher, vom 21. März 1910,
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 6. September 1910 (Gesetzsamml.
S. 261). Vom 17. Februar 1917.
(Nr. 11565.) Erlaß des Staatsministeriums, betreft
fend Anmeldung des vereinfachten
Enteignungsverfahrens bei der Verlegung
des östlich der Eisenbahnstrecke
Bitterfeld —Leipzig gelegenen Anschlußbahnhofs
der Grube Leopold bei
Edderitz, Aktiengesellschaft, auf die
westliche Seite der Strecke. Vom
14. Februar 1917.
(Nr. 11566.) Erlaß des Staatsministeriums, betreffend
Anwendung des vereinfachten
Enteignungsverfahrens bei dem Bau
der elektrischen Starkstromleitung von
der Schaltstation des Elektrizitäts
werks in Rheydt, Regierungsbezirk
Düsseldorf, nach dem städtischen Elektrizitätswerk
Erkelenz, Regierungsbezirk
Aachen, durch die Niederrheinischen
Licht= und Kraftwerke, Aktiengesellschaft
in Rheydt. Vom 15. Februar 1917.
Ausgegeben zu Berlin, den 1. März 1917.
Verordnungen und Bekanntmachungen
höchster und höherer Behörden.
99) Ausführungsanweisung
zur Bekanntmachung über die Gründung
einer Reichsstelle für Gemüse und Obst
vom 18. Mai 1916
(Reichsgesetzbl. S. 391).
J.
1. Für den preußischen Staat (mit Ausnahme
der Hohenzollernschen Lande) wird ein
Landesamt für Gemüse und Obst errichtet. Das
Landesamt ist eine Behörde und hat seinen Sitz
in Berlin.
Das Landesamt hat für die Aufbringung
und Verteilung von Gemüse und Obst ini Staatsgebiet
zu sorgen. Ihm wird auf Grund der Be-
kanntmachung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen
und die Versorgungsregelung
vom 25. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 607)
jund der ergänzenden Bekanntmachungen vom
4. November 1915 und vom 6. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl.
1915 S. 728 und 1916 S. 673) die Befugnis
verliehen, die Versorgung der Bevölkerung
des Staatsgebiets mit Gemüse und Obst gemäß
§ 15 Abs. 3 der ersterwähnten Bekanntmachung
in seiner gegenwärtigen Fassung zu regeln. Soweit
das Landesamt für Gemüse und Obst von
dieser Befugnis Gebrauch macht, ruhen die entsprechenden
Befugnisse der Kommunalverbände
und der Oberpräsidenten und Regierungspräsidenten.
Von diesen Stellen etwa erlassene, der
Regelung des Landesamts entgegenstehende Anordnungen
sind durch besondere Bekanntmachung
alsbald außer Wirkung zu setzen. Einer Vorlage
der Anordnungen des Landesamts bei uns zur
Genchmhaltung vor ihrer Veröffentlichung bedarf
es nicht. Das Landesamt vermittelt ferner den
Verkehr zwischen der Reichsstelle für Gemüse und
Obst, Verwaltungsabteilung, einerseits und den
den Landeszentralbehörden nachgeordneten Behörden
der Allgemeinen und inneren Verwaltung
sowie den kommunalen Behörden anderseits.
Die Unterverteilung der vom Reich überwiesenen
Mengen an Gemüsewaren (Sauerkraut,
Dörrgemüse, Gemüsekonserven usw.) und von
Obsterzeugnissen (Obstmus, Marmelade, Obstkonserven
usw.) und die Regelung der Versorgung
mit diesen Lebensmitteln bleibt von der Zuständigkeit
des Landesamts für Gemüse und Obst
ausgenommen. Sie gehören auch weiter zu den
Aufgaben des Landesamts für Nährmittel und
ier.
Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende
und die Mitglieder des Landesamts für
Gemüse und Obst werden von dem Minister des
Innern im Benehmen mit den Ministern für
Landwirtschaft, Domänen und Forsten und für
Handel und Gewerbe ernannt.
Die Aufsicht über das Landesamt für Gemüse
und Obst führt der Minister des Innern.
Der Erlaß einer Geschäftsanweisung für das
Landesamt bleibt vorbehalten. Der Erlaß des
Ministers des Innern vom 3. Juli 1916 — V.
14 575 — wird aufgehoben.
2. Für jede Provinz ist eine Provinzialstelle
für Gemüse und Obst, für jeden Landkreis eine
Kreisstelle für Gemüse und Obst einzurichten.
Die Stadt Berlin ist der Provinzialstelle der Pro-Linz
Brandenburg für Gemüse und Obst anzuschließen.
.
Die Oberpräsidenten erlassen die Anordnun—
zen wegen Einrichtung der Provinzialstellen und
führen die Aufsicht über dieselben. Sie können
nach ihrem Ermessen von der Einrichtung einer
Provinzialstelle absehen und statt dessen den Re—
gierungspräsidenten die Einrichtung von Bezirksstellen
für Gemüse und Obst für die einzelnen
Regierungsbezirke übertragen. Die Bezirks-