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Vekanntmachungen.
I. Nach höchster Bestimmung vom 16. dieses Monats ist den Zunft-
vorstehern der Zimmerinnungen und der Maurerinnungen verstattet, bei den
Prüfungen mit zugegen zu seyn, welchen die Gesellen jener Innungen, um sich
über ihre Befchigung zur Anfertigung des Meisterstückes und Gewinnung des
Meisterrechtes auszuweisen, nach der Bekanntmachung der Großberzoglich
Scchsischen Landes-Direktion vom 10. Februar 1838 (Regierungs-Blatt vom
Jahre 1838 Seite 5) vor einer von uns bestimmten Deputation in den Lokalen
der Gewerkschulen allhier und zu Eiscnach, jährlich an zwei feststehenden
Terminen, nähmlich:
den ersten Montag im Monate März
und
den ersten Montag im Monate November
sich zu unterwerfen haben; was wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß bringen.
Weimar den 20. Oktober 1840.
Großherzoglich Sächfsche Ober-Baubehörde.
Coudray.
II. Da bei Anwendung der 88. 10 und 11 der Uebereinkunft vom 6.
August 1824 (Regierungs-Blatt vom Jahre 1825 Seite 24 bis 49) Zweifel
über die Porto-Pflichtigkeit der Gemeindesachen entstanden sind, so wird,
im Einverständniß mit der General-Direktion der Großherzoglich Sachsischen
Fürstlich Thurn und Tarischen Lehens-Posten, hierdurch zur Nachachtung be-
kannt gemacht:
daß alle, die obervormundschaftliche Aufsicht des Staates über die Ver-
waltung des Gemeindevermögens betreffende Eingaben und Verfügungen
an öffentliche Behörden und von denselben, ingleichen die bei Justig=
Stellen oder Verwaltungsbehörden verhandelten Streitigkeiten über
Rechtsverhältnisse der Gemeinden insoweit portopflichtig sind, als
die in diesen Angelegenheiten entstehenden Verlage verfassungsmaßig
nicht einer Staatskasse zur Last fallen;