Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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g. 4. 
Ist durch Thiere, welche sich im Eigenthume befinden, ohne sofort er- Seshati 
weisliche Schuld eines Menschen geschadet worden: so trifft die Verbindlichkeit orne Sa 
zum Schadenersatze den Eigenthümer. Dieser, der Eigenthümer, kann sich 
durch Ueberlassung des Thieres an den Beschadigten von seiner Verbindlichkeit 
nicht befreien. 
8. 5. 
Was 8. 1, 8. 3 und g. 4 verordnet worden ist, gilt auch von den Ge- etrihtl 
richtskosten mit Einschluß der baren Verläge, wenn die Sache zur gerichtlichen vfandgel 
Anzeige gebracht wird, und von dem Pfandgelde, welches ohne Unterschied, 
es habe eine Pfändung wirklich Statt gefunden oder nicht, nach dem Ermes- 
sen des Richters 3 bis 6 Groschen für jeden, zur Anzeige gebrachten, Fall be- 
tragen soll und, sobald es zu einer Verurtheilung kommt, als barer Verlag 
aus der Gerichtskasse vorschußweise zu berichtigen ist. 
S. 6. 
Außer der Entschädigung trifft noch Strafe denjenigen, welcher sich ab- bur Bestralh 
sichtlich — mit Vorsatz — einen Eingriff in die Gerechtsame des Eigen= cben Ueber 
thümers von Holzungen u. s. w. erlaubt, absichtlich gegen die zum Schutze 
der Holzungen u. s. w. bestehenden Gesebe sich vergangen hat. Es besteht 
bier der Grundsatz: So wenig erlittene Strafe die Verbindlichkeit zur Ent- 
schädigung aufhebt oder die Entschädigung selbst mindert, so wenig tilgt oder 
mindert geleisteter Ersatz die verdiente Strafe. 
Im übrigen aber kommen die im ersten Theile des Strafgesetzbuches 
vom 5. April 1839 enthaltenen allgemeinen Vorschriften über Verbrechen und 
deren Bestrafung zur Anwendung, insofern nicht in dem Folgenden noch weiter 
abweichende Bestimmungen enthalten sind. 
g. 7. 
Die Strafarten sind: Geldstrafe, Gefängnißstrafe, Handarbeit, körper= Strafarten. 
liche Züchtigung, Arbeitéhaus, Zuchthaus zweiten Grades. In denjenigen 
Fallen, in welchen statt des Gefängnisses oder der Handarbeit auf Geldstrafe 
oder eventuell statt der Geldstrafe auf Gefängniß oder Handarbeit erkannt wird 
(#+. 28 und §. 38), hat der Richter das Maß der Gefängniß-- oder Hand- 
arbeits -Strafe, nach dem im Artikel 20 des Strafgesetzbuches angegebenen 
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