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g. 4.
Ist durch Thiere, welche sich im Eigenthume befinden, ohne sofort er- Seshati
weisliche Schuld eines Menschen geschadet worden: so trifft die Verbindlichkeit orne Sa
zum Schadenersatze den Eigenthümer. Dieser, der Eigenthümer, kann sich
durch Ueberlassung des Thieres an den Beschadigten von seiner Verbindlichkeit
nicht befreien.
8. 5.
Was 8. 1, 8. 3 und g. 4 verordnet worden ist, gilt auch von den Ge- etrihtl
richtskosten mit Einschluß der baren Verläge, wenn die Sache zur gerichtlichen vfandgel
Anzeige gebracht wird, und von dem Pfandgelde, welches ohne Unterschied,
es habe eine Pfändung wirklich Statt gefunden oder nicht, nach dem Ermes-
sen des Richters 3 bis 6 Groschen für jeden, zur Anzeige gebrachten, Fall be-
tragen soll und, sobald es zu einer Verurtheilung kommt, als barer Verlag
aus der Gerichtskasse vorschußweise zu berichtigen ist.
S. 6.
Außer der Entschädigung trifft noch Strafe denjenigen, welcher sich ab- bur Bestralh
sichtlich — mit Vorsatz — einen Eingriff in die Gerechtsame des Eigen= cben Ueber
thümers von Holzungen u. s. w. erlaubt, absichtlich gegen die zum Schutze
der Holzungen u. s. w. bestehenden Gesebe sich vergangen hat. Es besteht
bier der Grundsatz: So wenig erlittene Strafe die Verbindlichkeit zur Ent-
schädigung aufhebt oder die Entschädigung selbst mindert, so wenig tilgt oder
mindert geleisteter Ersatz die verdiente Strafe.
Im übrigen aber kommen die im ersten Theile des Strafgesetzbuches
vom 5. April 1839 enthaltenen allgemeinen Vorschriften über Verbrechen und
deren Bestrafung zur Anwendung, insofern nicht in dem Folgenden noch weiter
abweichende Bestimmungen enthalten sind.
g. 7.
Die Strafarten sind: Geldstrafe, Gefängnißstrafe, Handarbeit, körper= Strafarten.
liche Züchtigung, Arbeitéhaus, Zuchthaus zweiten Grades. In denjenigen
Fallen, in welchen statt des Gefängnisses oder der Handarbeit auf Geldstrafe
oder eventuell statt der Geldstrafe auf Gefängniß oder Handarbeit erkannt wird
(#+. 28 und §. 38), hat der Richter das Maß der Gefängniß-- oder Hand-
arbeits -Strafe, nach dem im Artikel 20 des Strafgesetzbuches angegebenen
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