Metadata: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

472 XXVI. 
83. 
Eidliche Verpflichtung der Kommissionsmitglieder. 
(1) Die zu Mitgliedern der Vollzugskommission ernannten Sachverständigen und ihre Ersatz- 
männer sind auf Anordnung der Oberdirektion von dem zuständigen Bezirksamt auf folgenden 
Eid zu verpflichten: 
„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß ich als Mitglied 
der Vollzugskommission für die Feldbereinigung in unparteiisch nach bestem Wissen 
und Gewissen handeln werde. So wahr mir Gott helfe.“ 
(2) Das Protokoll über die Verpflichtung ist der Oberdirektion des Wasser= und Straßen- 
baues vorzulegen. 
(3) Der Oberdirektion des Wasser= und Straßenbaues bleibt besondere Anordnung darüber 
vorbehalten, ob auch der Vorsitzende und der Geometer obigen Diensteid zu leisten haben, oder 
ob ein von ihnen bereits abgelegter Diensteid genügt. 
8 4. 
Die Kulturinspektion und die Vollzugskommission. 
(1) Der Vorstand der Kulturinspektion oder dessen Stellvertreter vertritt in der Regel 
bei den an Ort und Stelle stattfindenden Verhandlungen und in den Tagfahrten die Ober- 
direktion des Wasser= und Straßenbaues; er leitet die Ausführung des Unternehmens 
einschließlich der gemeinsamen Anlagen und überwacht die geordnete Besorgung aller dabei 
für die Vollzugskommission erwachsenden Geschäfte (§ 7 Absatz 1 der Vollzugsverordnung). 
Er weist die Mitglieder der Kommission in ihren Dienst ein, unterstützt sie mit Rat und 
Belehrung und hält sich in steter Kenntnis von dem Fortgang ihrer Geschäfte. Er vermittelt 
den Verkehr zwischen der Oberdirektion des Wasser= und Straßenbaues und der Vollzugs- 
kommission. Er hat den Vertrag über den Vollzug der geometrischen Arbeiten (§ 7) vorzu- 
bereiten. Auch hat er wegen sonstiger mit der Feldbereinigung zu verbindender Kulturver- 
besserungen die geeigneten Vorschläge zu machen, die Vorarbeiten hierzu anzuordnen und 
gegebenenfalls die Ausführung zu leiten. 
(2) Die Vollzugskommission hat der Kulturinspektion, wie sonstigen Beauftragten der 
Oberdirektion (z. B. dem Prüfungsbeamten für die geometrischen Arbeiten), jeder Zeit 
Einsicht in den Stand der Feldbereinigungsgeschäfte zu gewähren, auf Verlangen Auskunft 
zu erteilen, von etwaigen außerordentlichen Vorkommnissen alsbald der Kulturinspektion Mit- 
teilung zu machen und den ihr zukommenden Weisungen bezüglich der ordnungsmäßigen Aus- 
führung des Geschäfts Folge zu leisten. Allenfallsige Bedenken der Vollzugskommission 
gegen Anordnungen der Kulturinspektion, welche nicht auf kurzem Wege durch Benehmen mit 
dieser gehoben werden, sind von der Kommission unverweilt der Oberdirektion des Wasser- 
und Straßenbaues vorzutragen. Der betreffende Bericht ist der Kulturinspektion zur bericht- 
lichen Weiterbeförderung zu übergeben.
	        
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