Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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und  dramatischen  Werken,  und  zufolge  einer  Uebereinkunft  mit  dem  Grohherzoglich  Sächsischen
  Staatsministerium  zu  Weimar  die  Thätigkeit  der  dortselbst  gebildeten  SachverständigenVereine
  mit  Höchster  Genehmigung  auf  4060  Fürstenthum  Ral  d.  V.  ausgedehnt
worden  ist,  d%  werden  die  zur  Ausführung  des  obgedachten  Bundesgesetzes  unter  dem
13.  Juni  d.  J.  für  das  Großherzogthum  Sachsen  erlassenen  Ministerial-Bekannlmachungen
zur  Nachachtung  für  die  diesseitigen  Gerichtobehörden  und  Staatsangehörigen  nachstehend
mit  dem  Bemerken  publizirt,  daß  der  Kapellmeister  Karl  Stör  in  Weimar  inzwischen
auf  seinen  Wunsch  der  Funktionen  als  stellvertretendes  Mitglied  des  musikalischen  Sachverständigen-Vercins
  entbunden  und  an  dessen  Stelle  der  Justizrath  Dr.  Gille  in  Jena
in  gleicher  Eigenschaft  in  den  Verein  berufen  worden  ist.

Greiz,  den  21.  August  187
Fürstlich  Reuß-Pl.  Landegregierung  das.
eusel.

Michter.

Ministerial-Bekanntmachung.

Zur  Ausführung  des  mit  dem  1.  Jannar  dieses  Jahres  in  Kraft  getretenen
Bundeögesehzes  vom  11.  Juni  1870,  betreffend  das  Urheberrecht  an  Schriftwerken,  Abbildungen,
  muffkalischen  Kompositionen  und  dramatischen  Werken  (Bundes-Gesetzblatt
S.  339)  wird  auf  dem  Grunde  der  Instruction  des  Bundeskanzleramts  vom  12.  Dezember
1870  küber  die  Zusammenschung  und  den  Geschäftsbetrieb  der  Sachverständigen-Vereine
(Bundes-Gesetzblatt  S.  621)  mit  Höchster  Genehmigung  Folgendes  verordnet:

1.

Für  das  gesammte  Großherzogthum  werden  nach  Maßgabe  der  Instruktion  des
Bundeskanzleramts  vom  12.  Dezember  1870  zwei  Sachverständigen-Vereine,  ein  literarischer
  und  ein  musikalischer  errichtet,  welche  beide  ihren  Sitz  in  der  Stadt  Weimar
haben.

Ueber  die  Ernennung  der  Mitglieder  und  der  Vorsitzenden,  sowie  der  Stellvertreter
ergeht  besondere  Verordnung.

S.  2
Die  Vereidung  der  Mitglieder  jchca  Vereind  und  deren  Stellverireter  als  Sachverständiger
  erfolgt  cin  für  alle  Mal  (F.  3  der  Instruktion)  und  zwar  durch  das  Großherzogliche
  Kreisgericht  in  Weimar,  sobald  von  dem  betreffenden  Vereine  zum  ersten  Male
die  Abgabe  eines  Gutachtens  erfordert  wird.

Die  Uebersendung  der  zur  Begntachtung  eines  Vereins  ausgesebten  Fragen,  der
gerichtlichen  Akten  und  der  zu  vergleichenden  Gegenstände  an  den  Vorsitzenden  des  betrefsenden
  Vereins  (§§.  6  und  7  der  Instruktion)  ist  von  denjenigen  Gerichten,  welche  nicht
in  der  Stadt  Weimar  ihren  Sit  haben,  durch  Requisition  des  Großherzoglichen  Kreisgerichts
  in  Weimar  zu  bewirken.

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