Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

Ablösung  der  Rentenbeträge  mittelst  Capitals  (K.  12.)
2  Fl.  49  Kr.  2  Hllr.  ——  555  18  Kr.  6  Hllr.  für  die  Zinsenrente.

1.=2.=


  —

51  —.

·  —.  für  die  Frohnrente.

E####.  15.  —  für  die  Lehenorente,

100  Fl.  3  Kr.  6  Hllr.  Su  der  Ablbsungerapital.
Beispiel  .

Ein  in  Füörstl.  Oberbertwa  gelegenes  Grundstic  zinset  jaͤhrlich
3  Xt.

und  lehnet:
bei  Verdußerungen  unter  Lebendigen,  sowie  bei  Erbschaftotheilungen  der  Descendenten
  mit  Freilassung  der  Erbportion  zu  5  Procent.

–—

1.-5

 

17.-5
11.—5

—F..  23  Kr.  4  Hur.
4

7.-5

1  Hlr.  Geld
7  Fastenhuhn  und

IUdchtel  1  Mehe  Korn  nachd  N.  N.  Gemaͤß,

Berechnung  der  Renten.
a)  bezuglich  der  Zinsen.
jahrlicher  Geldzins,
bestimmter  Werth  des  Fastenhuhns,
Werth  der  1  Achtel  1  Mehe  Kornzins  nach  N.  N.  Gemaß
5  0  Fl.  23  Kr.  1  Hllr.  pr.  Scheffel.
Hierbei  wurde  angenommen,  daß  der  Rudolst.  Martini-Durchschnitto-Marktpreio
  (F.  25.)  sich  stelle  auf
Fl.  34  Tr.  6  Hürr.
Hiervon  ab  20  Procent  wegen  gekeng
  uelitat  der  inofrucht
(6.  25.  "  55  —.=bleiben
  Fl.  0  Kr.  6  Hl.,
wonach  sich  der  Schffl.  nach  J.  N.  Gemaß,  wenn  0  Schffl
des  lebteren  gleich  sind  5  Schffl.  Rud.  Raths-Gemäß
auf  obige  0  Fl.  23  Kr.  1  Hllr.  berechnet.

2  N.  Tr.  öHlr.  Betrag  der  jährlichen  Rente  für  die  Zinsen.
Fürlll.  Schw.  Murolllärt.  Gesehsauiml.  Xl.  15