Full text : Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Infolgedessen  nahm  der  Innungsverband  deutscher  Baugewerksmeister
  Veranlassung,  hiergegen  vorstellig  zu  werden  und  beantragte
  an  zuständiger  Stelle  am  2.  Sept.  1888  (vgl.  Verhandl.
Stuttgart  S.  20),  der  seitherigen  Rechtslage  entsprechend  dem
Werkmeister  und  Lieferanten  an  der  unbeweglichen  Sache  einen
auch  ohne  den  Beitritt  des  Grundeigeners  zur  Eintragung  geeigneten
  Pfandrechtstitel  zu  verschaffen.  Der  20.  Deutsche  Juristentag
  schloss  insofern  sich  diesem  Vorgehen  an,  als  er  über
die  gleiche  Frage  zwei  Rechtsgutachten  von  Dr.  Benno  HırLse
und  Dr.  HERMANN  STtAug  (Bd.  I  8.  218,  248)  einholte  und  am
12.  Sept.  1889  darüber  Beschluss  fasste.  Der  Berichterstatter
Dr.  MEvEr  Levi  hatte  sich  gegen  diesen  Pfandrechtstitel  ausgesprochen.
  Bei  der  Abstimmung  ergab  sich  Stimmengleichheit
(ebd.  IV  8.  215).  Auch  die  Juristische  Gesellschaft  in  Berlin
erörterte  am  11.  Nov.  1893  diese  Frage  und  gelangte  zu  einem
bejahenden  Endergebnisse.  Inzwischen  hatten  auch  der  Bund
für  Bodenbesitzreform  und  die  Vereinigung  zum  Schutze  der  Interessen
  der  Bauhandwerker  unter  dem  17.  Dez.  1891  eine  gemeinsame
  Vorstellung  an  den  Reichstag  und  an  die  beiden  Häuser
des  Preussischen  Landtages  gerichtet,  welche  allerdings  etwas
weiter  als  diese  ging,  indem  sie  darauf  hinauskam,  für  sämtliche
bei  dem  Neubau  eines  Gebäudes  beteiligten  Handwerker,  Lieferanten
  und  Arbeiter  betrefis  ihrer  durch  Lieferung  von  Materialien
  entstandenen  Forderungen  ein  zeitlich  beschränktes  Recht
auf  Eintragung  dergestalt  zu  beanspruchen,  dass  die  so  entstandenen
  Hypotheken  bei  Gleichberechtigung  unter  sich  ein  Vorzugsrecht
  vor  allen  anderen  dergleichen  Belastungen  geniessen  sollten.
Sie  wurde  in  Verbindung  mit  einer  denselben  Gegenstand  behandelnden
  Petition  des  Dr.  StoLP  vom  29.  Jan.  1892  und  dieser
des  Handwerkervereins  für  den  Westen  und  Südwesten  Berlins
vom  26.  Febr.  1892  seitens  der  Petitions-  und  Justizkommissionen
des  Abgeordnetenhauses  durchberaten,  auf  deren  Antrag  das
letztere  beschloss:  „zwar  darüber  zur  Tagesordnung  überzugehen,.
dagegen  der  Kgl.  Regierung  zu  empfehlen,  beim  Reiche  nachdrücklich
  dahin  zu  wirken,  dass  das  Eintragungs-  bezw.  Vormerkungsrecht
  der  Bauforderungen  im  Grundbuche  hinter  den
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