Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr.  50.  431

Dreieckspunkt  aus  der  Polygonisierung  bestimmt.  Zu  diesem  Zwecke  ist  der  Punkt  mit
Hilfe  der  gemessenen  Polygonwinkel  und  Polygonseiten  näherungsweise  aufzusuchen  und  der
Näherungspunkt  zu  koordinieren.  Aus  den  Koordinaten  des  Näherungspunkts  und  jenen
des  zu  bestimmenden  Punktes  werden  sodann  die  kleinen  Rückungsmaße  abgeleitet,  um  die
der  Näherungspunkt  zu  ändern  ist.  Einem  auf  diesem  Wege  wiederhergestellten  Dreieckspunkte
kommt  nur  noch  die  Bedeutung  eines  Polygonpunkts  zu,  weshalb  er  auch  als  solcher  zu
versichern  und  im  Koordinatenverzeichnisse  vorzutragen  ist.

III.  Bei  der  rein  trigonometrischen  Wiederherstellung  eines  Dreieckspunkts  sind  immer
die  nächstgelegenen  Punkte  zu  verwenden,  auch  wenn  dadurch  die  Ordnung  des  Punktes  eine
niedrigere  wird.  Insbesondere  müssen  solche  nahe  gelegene  Punkte  berücksichtigt  werden,  die
früher  als  Ausgangspunkte  gedient  haben  (§  5  Abs.  III  Buchst.  b).

8.  Abschluß  der  Triangulierungsarbeiten.
§  27.

I.  Das  gesamte  Beobachtungs=  und  Berechnungsmaterial  mit  Einschluß  der  Maßumwandlungen,
  der  Planabdrucke  (§  8  Abs.  II),  der  Dreiecksnetzkarte  (§  24)  und  der
Prüfungsrechnungen  (§  20  Abs.  V.  Buchst.  a,  b)  ist  nach  Abschluß  der  Arbeiten  dem
Landesvermessungsamte  zur  Prüfung  vorzulegen.

II.  Gleichzeitig  ist  für  jede  Steuergemeinde  ein  Verzeichnis  vorzulegen,  woraus  die
Nummer  des  Dreieckspunkts,  die  Art  der  Versicherung,  ferner  die  Bezeichnung  des  Grundstücks
ersehen  werden  kann,  worauf  der  Versicherungsstein  des  Dreieckspunkts  sich  befindet.  Das
Landesvermessungsamt  hat  eine  Abschrift  dieses  Verzeichnisses  nebst  einem  Abdrucke  der  Steinzeichnung
  (§  6  Abs.  I  und  Anlage  1)  an  die  beteiligte  Gemeinde  hinauszugeben  und  hierbei
auf  die  Pflicht  zur  Erhaltung  der  Versicherungen  hinzuweisen.

B.  Polygonisierung.
1.  Allgemeines.
§  2.

I.  Das  Polygonnetz  bildet  die  Grundlage  der  Stückmessung  (Aufnahme  der  einzelnen
Grundstücke).  Es  schließt  sich  unmittelbar  an  das  Dreiecksnetz  an  und  gliedert  sich  in
Linienzüge  (Polygonzüge)  und  Einzelpunkte  (trigonometrische  und  polygonometrische  Beipunkte).

II.  Bei  den  Polygonzügen  werden  Haupt=  und  Nebenzüge  unterschieden.  Die  Hauptzüge
sollen  Dreieckspunkte  oder  Dreieckspunkte  und  Punkte  von  Hauptzügen  miteinander  verbinden.
Die  Nebenzüge  haben  sich  an  die  Hauptzüge  nach  den  Bedürfnissen  der  Stückmessung  anzuschließen.
  Bei  der  Punktauswahl  sind  die  Erfordernisse  des  Fortführungsdienstes  im  Auge
zu  behalten.