Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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Karte  muß  sämtliche  Dreieckspunkte,  die  beobachteten  Richtungen,  die  Berechnungsnummern,
die  Blatteinteilung,  die  Steuergemeindegrenzen  (annähernd)  und  in  Zahlen  das  Verjüngungsverhältnis
  ersehen  lassen;  sie  ist  behufs  späterer  Vervielfältigung  auf  lichtdurchlässiges  Papier
zu  zeichnen.

II.  Die  Augangspunkte  mit  ihren  Nummern  un)  Zeichen  sind  schwarz,  die  Neupunkte
rot,  die  Berechnungsnummern  in  kleinen  Kreisen  blau  und  die  beobachteten  Richtungen
ebenfalls  blau  einzutragen.  Der  Eintrag  der  Richtungen  hat  mit  ausgezogenen  Linien  zu
erfolgen,  wenn  die  Richtungen  vor=  und  rückwärts  beobachtet  wurden;  wo  einseitige  Beobachtungen
  vorliegen,  werden  die  Linien  von  der  Mitte  nach  dem  Zielpunkte  zu  punktiert.

6.  Bestimmung  von  Ersatz-Dreiechspunkten.
§  25.

I.  Wird  die  Ersetzung  eines  Dreieckspunkts  durch  einen  anderen  Punkt  notwendig,  so
kann  bei  Entfernungen  bis  zu  60  m  im  ebenen  und  bis  zu  40  m  im  unebenen  Gelände
die  Bestimmung  des  neuen  Punktes  (Ersatzpunkts)  mit  Hilfe  von  Polarkoordinaten  erfolgen.
In  allen  anderen  Fällen  muß  der  Punkt  durch  Einschneiden  neubestimmt  werden.

II.  Die  Versicherung  des  Ersatzpunkts  hat  nach  §  6  zu  geschehen.  Vom  alten  Punkte
ist  lediglich  die  oberirdische,  nicht  aber  auch  die  unterirdische  Versicherung  zu  entfernen.

III.  Die  gegenseitigen  Richtungsbeobachtungen  sind  im  alten  Punkte  und  im  Ersatzpunkt
  an  eine  Anzahl  gleicher  Zielpunkte  anzuschließen.

IV.  Bei  Bestimmung  des  Ersatzpunkts  mit  Hilfe  von  Polarkoordinaten  ist  die  Entfernung
  des  Ersatzpunkts  vom  alten  Punkte  viermal  mit  Latten  zu  messen,  die  auf  das
Normalmaß  abgeglichen  wurden.

V.  Der  Ersatzpunkt  erhält  die  Nummer  des  bisherigen  Punktes  mit  dem  Buchstaben  a.
Die  Bestimmung  des  Punktes  ist  in  dem  älteren  Rechnungsbande  sowie  in  den  Koordinatenverzeichnissen
  vorzumerken  und  im  Vorberichte  zum  neuen  Rechnungsbande  (§  22  Abf.  II)
zu  erwähnen.

7.  Wiederherstellung  verloren  gegangener  Dreiechspunkte.
§  26.

I.  Soferne  die  oberirdische  Versicherung  eines  Dreieckspunkts  zu  Verlust  gegangen  ist,
hat  die  Aufsuchung  der  unterirdischen  Versicherung  mit  Hilfe  der  Anmessung  (§  6  Abs.  III)
oder,  wo  ein  versichertes  Polygon=  und  Liniennetz  (§§  28,  67)  bereits  vorliegt,  mit  Hilfe
von  Bestimmungsstücken  zu  erfolgen,  die  im  Polygon=  und  Liniennetze  gegeben  sind  oder
aus  ihm  abgeleitet  werden.

II.  Läßt  sich  das  Nachgraben  nach  der  unterirdischen  Versicherung  nicht  ermöglichen  oder
ist  diese  Versicherung  verloren  gegangen,  so  wird,  wenn  ein  ausreichendes  Polygonnetz  vorliegt,  der