Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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vom  8.  Juli  1889,  betreffend  die  im  gerichtlichen  Strafverfahren  verhängten  Beschlagnahmen
  (Reg.  Blatt  S.  235  ff.),  und  Erlaß  des  Justizministeriums  vom  gleichen  Tage,
betreffend  die  Beschlagnahmeregister  (Amtsblatt  des  Justizministeriums  S.  25  und  26),
angeordneten  Beschlagnahmeregister.  8.4

In  Betreff  der  Eintragung  finden  die  Vorschriften  des  §.  2  der  Verfügung  des
Justizministeriums  vom  8.  Juli  1889  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  in  dem  Beschlagnahmeregister
  die  Rubrik:  „Summe,  zu  deren  Deckung  die  Beschlagnahme  angeordnet
ist"“  unausgefüllt  bleibt  und  daß  die  über  die  erfolgte  Eintragung  von  dem  registerführenden
  Beamten  zu  erstattende  Anzeige  an  das  Amtsgericht  zu  richten  ist,  welches  seinerseits
  der  Militärbehörde  von  der  erfolgten  Eintragung  und  von  der  Nummer  derselben
Mittheilung  zu  machen  hat.  8.5

Wenn  der  Flüchtige  freies  (nicht  in  der  Nutznießung  eines  Dritten  befindliches)
Vermögen  hinterlassen  hat,  so  ist  von  dem  Amtsgericht,  neben  der  wegen  der  Möglichkeit
weiteren  Vermögensanfalls  gleichwohl  zu  veranlassenden  Eintragung  in  dem  Beschlagnahmeregister,
  die  Einleitung  der  in  §.  334  Abs.  2  letzter  Satz  der  R.  St.  P.O.  vorgeschriebenen
  Güterpflege  herbeizuführen.

Wenn  das  zurückgelassene  Vermögen  wegen  Minderjährigkeit  des  Flüchtigen  bereits
unter  Pflegschaft  sich  befindet  oder  wenn  es  in  der  Nutznießung  eines  Dritten  steht,  so
ist  der  Vormundschaftsbehörde  und  dem  Pfleger,  beziehungsweise  dem  Nutzuießungsberechtigten
  von  der  erfolgten  Beschlagnahme  urkundliche  Eröffnung  zu  machen.

S.  6.

Bezüglich  des  dem  Flüchtigen  später  anfallenden  (sei  es  freien  oder  in  Nutznießung
  eines  Dritten  befindlichen)  Vermögens  finden  die  Vorschriften  des  §.  3  der
Verfügung  des  IJustizministeriums  vom  8.  Juli  d.  Is.  siungemäße  Anwendung.  Die  nach
dem  Abs.  1  und  nach  dem  Abs.  2  letzter  Satz  des  genannten  §.  3  vorgeschriebenen  Anzeigen
  sind  an  das  Amtsgericht  zu  erstatten,  welches  die  erforderlichen  weiteren  Einleitungen
  anzuordnen  und  der  Militärbehörde  entsprechende  Mittheilung  zu  machen  hat.

§.  7.

Der  Militärbehörde  steht  es  frei,  in  den  geeigneten  Fällen  neben  der  Eintragung

in  dem  im  §.  1  der  Verfügung  des  Justizministeriums  vom  8.  Juli  1889  bezeichneten