Metadata : Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Bürgermeister.  121

Gesetz  die  Aberkennung  zuläßt  oder  Gefängniß  wegen  Annahme  mildernder
  Umstände  an  die  Stelle  der  Zuchthausstrafe  tritt  (StGB.  8§  32)).
Die  Dauer  des  Verlustes  beträgt  bei  zeitiger  Zuchthausstrafe  mindestens
2,  höchstens  10  Jahre,  bei  Gefängniß  1—5  Jahre  (StGB.  8  320).
Die  Wirkung  tritt  mit  Rechtskraft  des  Urtheils  ein  und  besteht  im
dauernden  Verlust  der  aus  öffentlichen  Wahlen  hervorgegangenen  Rechte,
der  öffentlichen  Aemter,  Würden,  Titel,  Orden  und  Ehrenzeichen,  sowie
in  dem  zeitigen  Verluste  des  Rechtes,  öffentliche  Aemter,  Würden  2c.  zu
erlangen,  in  öffentlichen  Angelegenheiten  zu  stimmen  und  gewählt  zu
werden  oder  andere  politische  Rechte  auszuüben,  in  das  Heer  und  in  die
Marine  einzutreten,  Zeuge  bei  Aufnahme  von  Urkunden  und  Vormund
zu  sein,  die  Landescocarde  zu  tragen  und  als  Gewerbtreibender  sich  mit
der  Anleitung  jugendlicher  Arbeiter  zu  beschäftigen.  Die  Zeitdauer  wird
von  dem  Tage  berechnet,  an  dem  die  Freiheitsstrafe  verbüßt,  verjährt
oder  erlassen  ist  (StGB.  §§  33,  34,  36,  RGes.  vom  1.  Juni  1891
S.  261  8  106).  Ueber  die  Unfähigkeit  zu  Bekleidung  öffentlicher  Aemter,
  sowie  über  den  unabhängig  vom  Ehrenrechtsverlust  eintretenden  Verlust
  öffentlicher  Aemter  s.  Amtsverlust.  Während  der  Untersuchung
tritt  der  Verlust  der  Ehrenrechte  nur  ein,  wenn  die  strafbare  Handlung
zu  denjenigen  gehört,  wegen  deren  nach  obigen  Bestimmungen  des  StGB.
auf  Verlust  der  Ehrenrechte  erkannt  werden  kann  oder  muß  (VO.  vom
29.  December  1870  S.  247  Abs.  3  und  in  Uebereinstimmung  hiermit
RötO.  8  44e,  RLG.  8  35e).  Jede  rechtskräftige  Aberkennung  der
Ehrenrechte  ist  der  Obrigkeit  des  Wohnortes  mitzutheilen  (Gesch.O.
698  D).

Penrgermkter.  I.  In  den  Städten  RSt.  ist  der  B.  Vorsitzender  des
Stadtrathes,  hat  als  solcher  den  ganzen  Geschäftsgang  zu  leiten  und  zu
beaufsichtigen  und  vertritt  den  Stadtrath  (§  106).  Seine  Wahl  erfolgt
in  gemeinschaftlicher  Sitzung  des  Stadtrathes  und  der  Stadtverordneten
(6  91.)  und  bedarf,  wie  die  seines  Stellvertreters,  der  Bestätigung  durch
die  Kreishauptmannschaft,  die  nach  Gehör  des  Kreisausschusses  versagt
werden  kann.  Das  Ministerium  ist  befugt,  die  erledigte  Stelle  bis  auf
Weiteres  auf  Stadtkosten  verwalten  zu  lassen,  wenn  auch  der  zweiten
Wahl  die  Bestätigung  zu  versagen  ist  (§  92).  Befähigung  zu  Annahme
eines  selbstständigen  Richteramtes  ist  dann  Voraussetzung  der  Wählbarkeit,
wenn  von  den  übrigen  Rathsmitgliedern  nicht  mindestens  eines  diese
Befähigung  besitzt  (§  84).  Das  Ortsstatut  kann  bestimmen,  daß  mehrere
  B.  anzustellen  sind,  deren  erster  den  Titel  Oberbürgermeister  führt
(§  84,).  Der  B.  ist  zu  besolden  (8  931).  Die  Verwaltung  der
Sicherheitspolizei  erfolgt  unter  seiner  persönlichen  Leitung  und  Verantwortlichkeit
  (§  101).  Für  die  Gesetzlichkeit  collegialer  Beschlüsse  ist  er
verantwortlich.  Bei  Bedenken  gegen  dieselbe  hat  er  die  Ausführung  zu
beanstanden  und  die  Entschließung  der  Kreishauptmannschaft  einzuholen
(§  109).  Auch  die  gemeinschaftlichen  Sitzungen  beider  Collegien  sind
von  ihm  zu  leiten  (§§  111,  118).  Im  Uebrigen  gelten  vom  B.  die
Bestimmungen  für  die  übrigen  Mitglieder  des  Stadtraths  (s.  d.  1).

II.  Nach  der  kl.  StO.  bildet  der  B.  mit  seinem  Stellvertreter  und