Full text : Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

106  Bayerische  Landesgesetze.

3.  3. denjenigen,  welche  ihren  Lebensunterhalt  Armuts  halber  aus
öffentlichen  Gemeinde=  oder  Stiftungskassen  und  Anstalten  erhalten;

4.  denjenigen,  welche  nicht  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  sind.

Artikel  19.  Jagdkarten  können  verweigert  werden:

1.  den  Minderjährigen,  den  wegen  Verschwendung  oder  wegen  Trunksucht
  entmündigten  und  den  nach  §  1906  des  Bäürgerlichen
Gesetzbuchs  unter  vorläufige  Vormundschaft  gestellten  Personen;

2.  jedem,  welcher  wegen  eines  Verbrechens  oder  wegen  Vergehens
des  Diebstahls,  des  Betrugs,  der  Unterschlagung,  der  Hehlerei
oder  der  Fälschung,  wegen  Jagdvergehens,  wegen  Bettelns  oder
wegen  rachsüchtiger  oder  mutwilliger  Beschädigung  von  Bäumen,
Früchten  auf  dem  Halme  oder  Pflanzungen  bestraft  worden  ist;

3.  jedem,  welcher  wegen  einer  fahrlässigen,  durch  eine  Schußwaffe
begangenen  Tötung  oder  Verwundung,  oder  wegen  des  auf  gleiche
Weise  begangenen  Vergehens  vorsätzlicher  Körperverletzung,  sowie

4.  jedem,  welcher  wegen  Verletzung  der  persönlichen  Sicherheit,  durch
Selbsthilfe  oder  Störung  des  häuslichen  Friedens  verurteilt
worden  ist;

5.  allen  Handwerksgesellen,  Dienstboten  und  in  solcher  Kategorie
stehenden  Personen.

Artikel  20.  Die  Distriktspolizeibehörde  ist  berechtigt  und  beziehungsweise
verpflichtet,  die  ausgestellte  Jagdkarte  und  resp.  Jagd=  und  Forstschutzkarte,
—  Schutzgewehrscheine,  —  einzuziehen,  wenn  nach  der  Ausstellung  in  der
Person  des  Inhabers  einer  der  in  den  Artikeln  18  und  19  angeführten
Gründe  eintritt  oder  erst  bekannt  wird.

Artikel  21.  Gegen  die  von  der  Distriktspolizeibehörde  verweigerte  Ausstellung
  oder  verfügte  Einziehung  einer  solchen  Karte  ist  eine  Berufung  an
die  einschlägige  königliche  Regierung,  Kammer  des  Innern,  innerhalb  vierzehn
Tagen,  vom  Tage  der  Eröffnung  des  distriktspolizeilichen  Beschlusses  an,  zulässig.

Artikel  22.  Im  Falle  der  Einziehung  der  für  einen  Jagdpächter  ausgestellten
  Jagdkarte  ist  —  insofern  nicht  die  allenfallsigen  Mitpächter  dessen
Verbindlichkeit  übernehmen,  oder  eine  Uebertragung  des  Pachtes  an  einen
anderen  nach  Artikel  12  erfolgt  —  der  Jagdpachtvertrag  ohne  Pachtentschädigung
des  Pächters  sofort  gelöst.