Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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unterliegen  der  Strafbestimmung  des  8  142  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche
Reich.

Die  Herbeiführung  der  dieserhalb  einzuleitenden  gerichtlichen  Untersuchung  ist
Sache  des  Zivilvorsitzenden  der  Ersatzkommission.

§  39.
überweisung  zum  Landsturm  ersten  Aufgebots.)

1.  Dem  Landsturm  ersten  Aufgebots  sind  zu  überweisen:

a)  Militärpflichtige,  welche  mit  unheilbaren  (bleibenden)  körperlichen  Gebrechen  behaftet
sind,  die  die  Heranziehung  zum  Dienste  im  stehenden  Heere,  sowie  in  der  Ersatzreserve
  zwar  ausschließen,  eine  Verwendung  im  Landsturm  —  sei  es  zum
Waffendienste  oder  zum  Dienste  ohne  Waffe,  und  im  besonderen  zu  solchen  militärischen
  Dienstleistungen  und  Arbeiten  (als  Apotheker,  Techniker,  Handwerker,
Erdarbeiter  usw.),  welche  ihrem  bürgerlichen  Beruf  entsprechen  —  noch  zulassen,
ohne  Rücksicht  auf  das  Militärpflichtjahr,  in  welchem  sie  sich  befinden.

G.  v.  11.  2.  88.  Art.  II.  §  19.  R.  M.  G.  §  16.  W.  G.  §  I.

b)  Militärpflichtige,  welche  wegen  zeitiger  Untauglichkeit  zurückgestellt  sind  (§  31)
und  auch  in  ihrem  dritten  Militärpflichtjahre  nur  bedingt  tauglich  oder  noch  zeitig
untauglich  befunden  werden,  insofern  ihre  Kräftigung  während  der  nächstfolgenden
Jahre  nicht  in  dem  Maße  zu  erwarten  ist,  daß  sie  den  Anstrengungen  des
Dienstes  der  Ersatzreserve  gewachsen  sind.

G.  v.  11.  2.  88.  Art.  II.  §5  9  u.  19.  R.  M.  G.  §  17.

„)  Militärpflichtige,  denen  die  im  §  32/63  bise  enthaltenen  Berücksichtigungsgründe
nach  Entscheidung  der  verstärkten  Ober-Ersatzkommission  in  ihrem  dritten  Militärpflichtjahre
  zur  Seite  stehen  —  insofern  diese  Gründe  nach  Ansicht  der  verstärkten
Ober-Ersatzkommission  eine  weitergehende  Berücksichtigung  als  durch  Zuweisung
zur  Ersatzreserve  angezeigt  erscheinen  lassen.

G.  v.  11.  2.  88.  Art.  II.  §  19.  R.  M.  G.  §  21.

d)  Militärpflichtige,  welche  nach  den  Bestimmungen  des  §  40),,1  und:  der  Ersatzreserve
  zu  überweisen  sein  würden,  für  diese  aber  nicht  erforderlich  sind,  weil  der
Bedarf  derselben  gedeckt  und  Überschuß  vorhanden  ist.  Es  entscheidet  hierbei  die
Abkömmlichkeit,  das  Lebensalter  sowie  die  bessere  Diensttauglichkeit,  und  sofern
unter  den  gemäß  Ziffer  1  des  §  40  zur  Ersatzreserve  übergeführten  Mannschaften

  lüberschuß  vorhanden  ist,  die  Reihenfolge  der  Losnummern  der  letzteren.
G.  v.  11.  2.  88.  Art.  II.  §  9.

 

“)  Eine  Überweisung  von  Militärpflichtigen  der  scemännischen  und  halbseemännischen  Bevölkerung  zum
Landsturm  ersten  Aufgebots  findet  nicht  statt  (&  18,).