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Die Aufsichtsbehörde über dieselben ist neben dem Kirchenstiftungsrat (Art. 27) das
Bischöfliche Ordinariat, welchem auch die Befugnis der Entlassung zusteht (vergl. übrigens
Art. 63). Der Art. 58 letzter Absatz findet entsprechende Anwendung.
Bezüglich der vorläufigen Dienstenthebung (Suspension) findet der Art. 5 des Gesetze,
vom 4. März 1879 über die Ausführung der Reichsstrafprozeßordnung (Reg. Bl.
S. 50) Anwendung. Auch abgesehen davon kann, wenn Gefahr im Verzug ist, das
Oberamt, oder auch der Kirchenstiftungsrat die vorläufige Dienstenthebung, unbeschadet
des Rechts auf das mit der Stelle verbundene Einkommen, verfügen.
Art. 16.
Wenn in einer Pfarrgemeinde die Zahl der gewählten Mitglieder des Kirchenstiftungsrats
mindestens acht beträgt, so kann von dem Kirchenstiftungsrat oder, wo ein Gesamtkirchenstiftungsrat
besteht (Art. 13), von diesem oder dem engeren Rate desselben durch
Wahl aus seiner Mitte ein in seiner Mehrzahl aus weltlichen Mitgliedern bestehender
Verwaltungsausschuß bestellt werden, welcher die in Art. 25, 29, 30, 42, 44 bezeichneten
Geschäfte unter eigener Verantwortlichkeit zu besorgen hat.
Die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsausschusses wird von dem Kirchenstiftungsrat
mit Genehmigung des Bischöflichen Ordinariats bestimmt.
Der Vorsitzende des Kirchenstiftungsrats ist kraft seines Amtes Vorsitzender, der
Kirchenpfleger in gleicher Weise Mitglied des Verwaltungsausschusses.
In den in Abs. 1 bezeichneten Gemeinden können im Bedürfnisfall durch Ortsstatut
(vergl. Art. 61) mehrere Verwaltungsausschüsse je mit besonderem Geschäftskreis
(vergl. Abs. 1) gebildet werden. Die Bestimmungen des Abs. 2 und 3 finden auch in
diesen Fällen entsprechende Anwendung. Erforderlichenfalls kann jedoch die Bestellung
des Vorsitzenden in den einzelnen Verwaltungsausschüssen durch Ortsstatut dem Kirchenstiftungsrat
oder, wo ein Gesamtkirchenstiftungsrat besteht, diesem oder dem engeren
Rat desselben überlassen werden. Der Vorsitzende des Kirchenstiftungsrats hat in
allen Fällen das Recht, den Verhandlungen eines jeden Verwaltungsausschusses beizuwohnen.
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