Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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Die  Aufsichtsbehörde  über  dieselben  ist  neben  dem  Kirchenstiftungsrat  (Art.  27)  das
Bischöfliche  Ordinariat,  welchem  auch  die  Befugnis  der  Entlassung  zusteht  (vergl.  übrigens
Art.  63).  Der  Art.  58  letzter  Absatz  findet  entsprechende  Anwendung.

Bezüglich  der  vorläufigen  Dienstenthebung  (Suspension)  findet  der  Art.  5  des  Gesetze,
  vom  4.  März  1879  über  die  Ausführung  der  Reichsstrafprozeßordnung  (Reg.  Bl.
S.  50)  Anwendung.  Auch  abgesehen  davon  kann,  wenn  Gefahr  im  Verzug  ist,  das
Oberamt,  oder  auch  der  Kirchenstiftungsrat  die  vorläufige  Dienstenthebung,  unbeschadet
des  Rechts  auf  das  mit  der  Stelle  verbundene  Einkommen,  verfügen.

Art.  16.

Wenn  in  einer  Pfarrgemeinde  die  Zahl  der  gewählten  Mitglieder  des  Kirchenstiftungsrats
  mindestens  acht  beträgt,  so  kann  von  dem  Kirchenstiftungsrat  oder,  wo  ein  Gesamtkirchenstiftungsrat
  besteht  (Art.  13),  von  diesem  oder  dem  engeren  Rate  desselben  durch
Wahl  aus  seiner  Mitte  ein  in  seiner  Mehrzahl  aus  weltlichen  Mitgliedern  bestehender
Verwaltungsausschuß  bestellt  werden,  welcher  die  in  Art.  25,  29,  30,  42,  44  bezeichneten
Geschäfte  unter  eigener  Verantwortlichkeit  zu  besorgen  hat.

Die  Zahl  der  Mitglieder  des  Verwaltungsausschusses  wird  von  dem  Kirchenstiftungsrat
  mit  Genehmigung  des  Bischöflichen  Ordinariats  bestimmt.

Der  Vorsitzende  des  Kirchenstiftungsrats  ist  kraft  seines  Amtes  Vorsitzender,  der
Kirchenpfleger  in  gleicher  Weise  Mitglied  des  Verwaltungsausschusses.

In  den  in  Abs.  1  bezeichneten  Gemeinden  können  im  Bedürfnisfall  durch  Ortsstatut
  (vergl.  Art.  61)  mehrere  Verwaltungsausschüsse  je  mit  besonderem  Geschäftskreis
(vergl.  Abs.  1)  gebildet  werden.  Die  Bestimmungen  des  Abs.  2  und  3  finden  auch  in
diesen  Fällen  entsprechende  Anwendung.  Erforderlichenfalls  kann  jedoch  die  Bestellung
des  Vorsitzenden  in  den  einzelnen  Verwaltungsausschüssen  durch  Ortsstatut  dem  Kirchenstiftungsrat
  oder,  wo  ein  Gesamtkirchenstiftungsrat  besteht,  diesem  oder  dem  engeren
Rat  desselben  überlassen  werden.  Der  Vorsitzende  des  Kirchenstiftungsrats  hat  in
allen  Fällen  das  Recht,  den  Verhandlungen  eines  jeden  Verwaltungsausschusses  beizuwohnen.


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