Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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62.
Von  demselben  Zeitpunkte  ab  werden  die  gegen  Personen  männlichen  Geschlechts
erkannten  Gefängnißstrasen  von  mindestens  drei  Monaten  in  der  dazu  provisorisch
eingerichteten  Gefangenanstalt  zu  Ichtershausen  vollstreckt.

8  3.

Gefängnißstrafen,  welche  die  Dauer  von  3  Monaten  nicht  erreichen  und  alle
Haftstrafen  werden  in  den  Gefängnissen  und  Haftlokalen  der  Untersuchungsgerichte,
ausnahmsweise  in  denen  eines  anderen  Gerichts  (Kreisgerichts  oder  Einzelrichters)
verbüßt.

Vom  1.  Juni  d.  J.  ab  sind  männliche  Gefängnißsträflinge  nach  Hassenberg
und  weibliche  Zuchthaussträflinge  nach  Touna  nicht  mehr  einzuliefern;  vielmehr  sind
diese  Einlieferungen  bis  zum  1.  Juli  d.  J.  auszusetzen.

8  5.

Wegen  Ueberführung  der  am  1.  Juli  d.  J.  in  dem  Zuchthause  zu  Tonna  besindlichen
  weiblichen  Sträflinge  nach  Hassenberg  und  der  zu  gleichem  Zeitpunkte  in
Hasseuberg  befindlichen  männlichen  Gefangenen  nach  Ichtershausen,  ingleichen  wegen
der  Ueberführung  der  in  den  Kreisgerichtsgefängnissen  bis  dahin  zurückgehaltenen
Sträflinge  an  die  Orte  ihrer  weiteren  Bestimmung  sowie  wegen  alles  dessen,  was  zur
Ausführung  dieser  Verfügung  sich  soust  erforderlich  macht,  bleibt  weitere  Anordnung
vorbehalten.

86.
Im  Uebrigen  bewendet  es  in  Betreff  der  Vollstreckung  der  Freiheitsstrafen
bei  den  zeitherigen  Einrichtungen  und  Anordnungen.
Gera,  am  19.  Mai  1877.
Fürstliches  Ministerium.
Dr.  E.  v.  Venlwitz.
Semmel.