Full text : Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

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Der  fürstliche  Amtmann  bat  die  Befugniß,  in  seiner  Eigensthafr  als  Vorge  setzter
der  die  fuͤrstlichen  Besißungen  bildenden  Gemeinden,  den  Amts-  Versammlungen  berathend
  beizuwohnen.  7

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6.  55.  ·  ·
Die  in  die  hohe  Polizei=  und  allgemeine  Staats-Verwaltung  einschlagenden

Hegenstände  har  Unser  Koͤniglicher  Oberamtmann  ausschließend  und  unmitttelbar
im  ganzen  Umfange  seines  Bezirks  zu  beforgen,  namentlich:

")  die  Wahrung  der  Hoheits-Rechte  des  Staats,  die  Erhaltung  der  Landes-Grenze
  und  der  mit  den  Nachbar=  Stanten  bestehenden  Verhältnisse;

b)  die  Erhaltung  des  Staats-Organismus,  in  so  ferne  der  Gegenstand  den
ganzen  Oberamts-Bezirk  betrifft,  namentlich  die  Erhaltung  der  Oberamts-Verfassung,
  die  Leitung  der  Wahlgeschäfte,  in  so  fern  sie  den  ganzen  Oberamts,
  Bezirk  betreffen;

e)  alle  oͤffentlichen  Anstalten,  welche  dem  Oberamts-Bezirke  gemeinschaftlich  sind;

d)  die  Gegenstände  der  Feuer-Assecuranz;

)  die  Aussicht  über  die  Umlage  der  ordentlichen  und  aussererdenulschen  Steuern
und  des  Oberamts.  Schadens;  Aufsicht  und  Leitung  des  Einzugs  der  Steuern,
Verhängung  von  Executionen,  und  die  Behandlung  der  Steuer-Nachlaß=Gesuche;


4)  die  Ausfsicht  über  die  Amts-  Körperschaften  und  über  bie  Verwaltung  ihres
Vermögens,  den  Vorsitz  in  der  Amts-Versammlung,  die  Prüfung  und
Vorlegung  der  Amts-Corporations  -Etats;  die  Prüfung  und  Erledigung
der  Amtspfleg-Rechnungen;

8)  die  Vertheilung  und  Ausgleichung  der  Kriegs-Leistungen  und  anderer  öffentlicher
  Lasten,  in  so  ferne  sie  den  ganzen  Oberamts=  Bezirk  betreffen,  die
Leitung  der  Amts-Verglcichung;

1  die  Rekrutirung,  Landes-Vewaffnung  und  die  Vorbereitungs-Geschäfte  derselben,
  das  Verfahren  gegen  die  Ungehorsamen;  die  Erledigung  und  Vorlegung
  der  Heiraths-Gesuche  der  Militärpflichtigen;