Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Das  nach  97ç.  17  u.  18  der  statutarischen  Bestimmungen  zu  bezahlende  Verpflegungsgeld
  betraͤgt  dermalen  bei  Inlaͤndern:
a)  in  der  ersten  Elasse  täglich  1  fl.  12  kr.  oder  jährlich.  438  fl.
b)  in  der  zweiten  Elasse  täglich  48  kr.  oder  jährlich  297  fl.
FD)  in  der  dritten  Elasse  täglich  30  kr.  oder  jährlich  182  fl.  30  kr.

Bei  Auskändern  findet  in  jeder  dieser  drei  Elassen  der  Zusah  eines  Viertheils
statt.

Bei  solchen  Personen,  für  welche  das  Verpflegungsgeld  ganz  oder  größtentheils
von  inländischen  osseutlichen  Kassen  bestriten  wird,  e  dasselbe  taͤglich  24  kr  oder
jéhrlich  .  ..  ..-I(,fl

Stuttgart  den  23.  November  1833.  Schlayer.

b)  Statut  der  Irren-Heilansialt  Winnenthal.

Nachdem  Seine  Königliche  Majestät  durch  höchste  Entschließung  vom  21.
d.  M.  dem  nachstehenden  Statut  der  Irren-Heilanstalt  zu  Winnenthal  die  gnädigste
Genehmigung  ertheilt  haben,  so  wird  dasselbe  hiemit  zur  Kenntnißnahme  und  Nachachtung
  bekannt  gemacht.

I.  Bestimmung  der  Anstalt.

KP.  1.

Die  in  dem  Schloß  Winnenthal  bei  Winnenden,  O.A.  Waiblingen,  errichtete
Sctaatsanstalt  ist  dem  Zweck  der  Heilung  von  Geistes-Kranken  gewidmet.  Auf  diesen
Zweck  ist  theils  die  gesamte  räumliche  Einrichtung  der  Anstalt  in  ihren  verschiedenen
Abtheilungen  und  Bestandtheilen  und  die  Anordnung  und  Verwendung  der  ihr  angehörenden
  Gärten  und  Grundstücke,  theils  die  ganze  innere  Ordnung  und  Verwaltung
der  Anstalt  ausschließlich  gerichtet,  und  fortwährend  gerichtet  zu  erhalten.

K.  2.
Die  Anstalt  führt  den  Namen:
„Königl.  Heilanstalt  Winnenthal.“
Sle  ist  auf  eine  Normalzahl  von  hundert  Kranken  berechnet.
Neben  ihr  besteht  das  Irrenhaus  zu  Zwiefalten,  hauptsächlich  als  Verwahrungs-=