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Das nach 97ç. 17 u. 18 der statutarischen Bestimmungen zu bezahlende Verpflegungsgeld
betraͤgt dermalen bei Inlaͤndern:
a) in der ersten Elasse täglich 1 fl. 12 kr. oder jährlich. 438 fl.
b) in der zweiten Elasse täglich 48 kr. oder jährlich 297 fl.
FD) in der dritten Elasse täglich 30 kr. oder jährlich 182 fl. 30 kr.
Bei Auskändern findet in jeder dieser drei Elassen der Zusah eines Viertheils
statt.
Bei solchen Personen, für welche das Verpflegungsgeld ganz oder größtentheils
von inländischen osseutlichen Kassen bestriten wird, e dasselbe taͤglich 24 kr oder
jéhrlich . .. ..-I(,fl
Stuttgart den 23. November 1833. Schlayer.
b) Statut der Irren-Heilansialt Winnenthal.
Nachdem Seine Königliche Majestät durch höchste Entschließung vom 21.
d. M. dem nachstehenden Statut der Irren-Heilanstalt zu Winnenthal die gnädigste
Genehmigung ertheilt haben, so wird dasselbe hiemit zur Kenntnißnahme und Nachachtung
bekannt gemacht.
I. Bestimmung der Anstalt.
KP. 1.
Die in dem Schloß Winnenthal bei Winnenden, O.A. Waiblingen, errichtete
Sctaatsanstalt ist dem Zweck der Heilung von Geistes-Kranken gewidmet. Auf diesen
Zweck ist theils die gesamte räumliche Einrichtung der Anstalt in ihren verschiedenen
Abtheilungen und Bestandtheilen und die Anordnung und Verwendung der ihr angehörenden
Gärten und Grundstücke, theils die ganze innere Ordnung und Verwaltung
der Anstalt ausschließlich gerichtet, und fortwährend gerichtet zu erhalten.
K. 2.
Die Anstalt führt den Namen:
„Königl. Heilanstalt Winnenthal.“
Sle ist auf eine Normalzahl von hundert Kranken berechnet.
Neben ihr besteht das Irrenhaus zu Zwiefalten, hauptsächlich als Verwahrungs-=