64 2. Das Reichd- und Staatdangehörigfeitägefep.
5. Zuftändige Verwaltungsbehörde ift in Bayern die Bezirkeberiwaltungsbehörde,
in deren Bezirk der Antragfteller feine Nieder
laffung und bei Mangel einer folchen einen Aufenthalt hat oder zulegt
hatte. Trifft feine Diefer VBorausfegungen zu, fo ift die Bezirfsverwaltungsbehörde
der legten Niederlaffung und bei Mangel einer folchen
des legten Aufenthaltes der Elterir oder des lebtlebenden Elternteils bed
Antragjteller3 zujtändig. Sit auch hiernacd eine Zuftändigfeit nicht begründet,
jo bejtimmt da3 Staatäminijterium des Arneri die zuftändige
Behörde (VollzB. Nr. 30 und 31).
6. Bejigt der Gejucjiteller die Staat3angehörigfeit in mehreren
Bundesftaaten und will er fich nicht nach $ 20 eine vder die andere
Staatsangehörigkleit vorbehalten, jo hat er für fein Entlaffungsgejuch
unter den Bundesjtaaten, aus deren Staatsangehörigfeit er entlaffen
werden mill, Die Wahl. (Siehe auch Arm. 3 zu $ 20).
7. Siehe Anm. 8 zu $ 16.
8. Die Jorm der Entlajjungsurfunde hat der Bundesrat beftimmt
(8 39 Ab. 1; Bollz3®. Anlage 3 und 4).
9. Das Gejuh um Entlafjung ınuß behandelt, auch muß bei gegegebenen
gejeglichen Borausfeßungen die Entlaffung verfügt und eg muß
die Urfunde ausgefertigt werden, nur die Aushändigung Hat zu unter
bleiben. Das Verbot der WMushändigung it eine Dienftesporfchrift.
Erfolgt die Aushändigung troß des Berbotes, fu hat fie die gefegliche
Wirfung.
10. Gleichgültig it, 0b es jih um Straf, Unterfuchungd- oder
Polizeihaft Handelt.
11. Abgefehen von den richterlichen Anordnungen auf Verhaftung
fommen in3bejondere die Anordnungen der Staat3anmaltfchaft in Betrat.
Geriht3- und Polizeibehörden find auch die Konjularbehörden.
12. Aus anderen Gründen, in3bejondere wegen Steuerrüdjtänden
u. dgl. darf weder die Gntlajjung noch die Aushändigung der Entlajfungsurfunde
verweigert merden.
Die Aushändigung der Entlajjungsurfunde darf auch nicht jchon
dann verweigert merden, wenn jemand fich in jtrafrechtlicher Unter»
fucyung befindet oder mit der Berbüßung einer Strafe rüdjtändig ift.
Loch wird den zujtändigen Behörden in folhen Fällen von dem Gejuche
um Entlafjung Mitteilung zu machen fein, damit fie Daraus gegebenen
Tolles Anlaß nehmen, die Verhaftung oder die Feitnahme anzuordneı.
Um jeweils daS Geeignete vorfehren zu fünnen, hat die Bezirisverwaltung3behörde
dann, wenn die vorbehaltlojfe Entlafjung beantragt
wird, zu erheben, ob der Entlafjung feine Bedenfen vom Standpunft
der Polizei oder Strafrehtöpflege oder der gejeglichen Unterhaltspflicht
oder wegen NWücdftänden mit öffentlihen ALeijtungen entgegenjtehen
(VBolzB. Nr. 34). Welche weiteren Schritte jeweils die befondere Sad)-lage
erfordert, muß nad Lage jedes einzelnen Falles beurteilt werden.
Auf alle Fälle find auftauchende Bedenten den zu ihrer Erledigung zuftändigen
Behörden mitzuteilen. (Siehe auch Anm. 2 zu 8 39).
138. Nah 8 19 Abf. 1 de3 früheren Gejebe3 galt die .entgegengefegte
Vorfchrift. Die Entlaffung erftredte jich, wenn nicht dabei eine
Ausnahme gemacht murde, zugleich auf. die Ehefrau und auf diejenigen