Contents : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

64  2.  Das  Reichd-  und  Staatdangehörigfeitägefep.

5.  Zuftändige  Verwaltungsbehörde  ift  in  Bayern  die  Bezirkeberiwaltungsbehörde,
  in  deren  Bezirk  der  Antragfteller  feine  Nieder
laffung  und  bei  Mangel  einer  folchen  einen  Aufenthalt  hat  oder  zulegt
hatte.  Trifft  feine  Diefer  VBorausfegungen  zu,  fo  ift  die  Bezirfsverwaltungsbehörde
  der  legten  Niederlaffung  und  bei  Mangel  einer  folchen
des  legten  Aufenthaltes  der  Elterir  oder  des  lebtlebenden  Elternteils  bed
Antragjteller3  zujtändig.  Sit  auch  hiernacd  eine  Zuftändigfeit  nicht  begründet,
  jo  bejtimmt  da3  Staatäminijterium  des  Arneri  die  zuftändige
Behörde  (VollzB.  Nr.  30  und  31).

6.  Bejigt  der  Gejucjiteller  die  Staat3angehörigfeit  in  mehreren
Bundesftaaten  und  will  er  fich  nicht  nach  $  20  eine  vder  die  andere
Staatsangehörigkleit  vorbehalten,  jo  hat  er  für  fein  Entlaffungsgejuch
unter  den  Bundesjtaaten,  aus  deren  Staatsangehörigfeit  er  entlaffen
werden  mill,  Die  Wahl.  (Siehe  auch  Arm.  3  zu  $  20).

7.  Siehe  Anm.  8  zu  $  16.

8.  Die  Jorm  der  Entlajjungsurfunde  hat  der  Bundesrat  beftimmt
(8  39  Ab.  1;  Bollz3®.  Anlage  3  und  4).

9.  Das  Gejuh  um  Entlafjung  ınuß  behandelt,  auch  muß  bei  gegegebenen
  gejeglichen  Borausfeßungen  die  Entlaffung  verfügt  und  eg  muß
die  Urfunde  ausgefertigt  werden,  nur  die  Aushändigung  Hat  zu  unter
bleiben.  Das  Verbot  der  WMushändigung  it  eine  Dienftesporfchrift.
Erfolgt  die  Aushändigung  troß  des  Berbotes,  fu  hat  fie  die  gefegliche
Wirfung.

10.  Gleichgültig  it,  0b  es  jih  um  Straf,  Unterfuchungd-  oder
Polizeihaft  Handelt.

11.  Abgefehen  von  den  richterlichen  Anordnungen  auf  Verhaftung
fommen  in3bejondere  die  Anordnungen  der  Staat3anmaltfchaft  in  Betrat.
  Geriht3-  und  Polizeibehörden  find  auch  die  Konjularbehörden.

12.  Aus  anderen  Gründen,  in3bejondere  wegen  Steuerrüdjtänden
u.  dgl.  darf  weder  die  Gntlajjung  noch  die  Aushändigung  der  Entlajfungsurfunde
  verweigert  merden.

Die  Aushändigung  der  Entlajjungsurfunde  darf  auch  nicht  jchon
dann  verweigert  merden,  wenn  jemand  fich  in  jtrafrechtlicher  Unter»
fucyung  befindet  oder  mit  der  Berbüßung  einer  Strafe  rüdjtändig  ift.
Loch  wird  den  zujtändigen  Behörden  in  folhen  Fällen  von  dem  Gejuche
um  Entlafjung  Mitteilung  zu  machen  fein,  damit  fie  Daraus  gegebenen
Tolles  Anlaß  nehmen,  die  Verhaftung  oder  die  Feitnahme  anzuordneı.

Um  jeweils  daS  Geeignete  vorfehren  zu  fünnen,  hat  die  Bezirisverwaltung3behörde
  dann,  wenn  die  vorbehaltlojfe  Entlafjung  beantragt
wird,  zu  erheben,  ob  der  Entlafjung  feine  Bedenfen  vom  Standpunft
der  Polizei  oder  Strafrehtöpflege  oder  der  gejeglichen  Unterhaltspflicht
oder  wegen  NWücdftänden  mit  öffentlihen  ALeijtungen  entgegenjtehen
(VBolzB.  Nr.  34).  Welche  weiteren  Schritte  jeweils  die  befondere  Sad)-lage
  erfordert,  muß  nad  Lage  jedes  einzelnen  Falles  beurteilt  werden.
Auf  alle  Fälle  find  auftauchende  Bedenten  den  zu  ihrer  Erledigung  zuftändigen
  Behörden  mitzuteilen.  (Siehe  auch  Anm.  2  zu  8  39).

138.  Nah  8  19  Abf.  1  de3  früheren  Gejebe3  galt  die  .entgegengefegte
  Vorfchrift.  Die  Entlaffung  erftredte  jich,  wenn  nicht  dabei  eine
Ausnahme  gemacht  murde,  zugleich  auf.  die  Ehefrau  und  auf  diejenigen