Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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3) Die vorstehend gesicherte Begnadigung mit einer eigenen Pension er- 
streckt sich nicht auf eine Ehe, welche der Pensionirte erst während seines 
Ruhestandes eingeht, weder auf die Witwe nach solcher Ehe, noch auf die 
Kinder, welche in derselben gezeugt worden oder durch dieselbe legitimirt wor- 
den sind. 
Verabredet am 7. März 1842. 
andurch öffentlich bekannt gemacht und unter Bezugnahme auf §5. 8 und 5. 97 
der Gerichtsordmung ebenfalls mit Gesetzeskraft versehen. 
So geschehen und gegeben Weimar den 25. Jum 1842. 
Carl Friedrich. 
C. W. Freih. von Fritsch. Freih. von Gersdorff. Schweitzer. 
vdt. Ernst Muͤller. 
Nachtrag 
zu der provisorischen Ordnung des ge- 
meinschaftlichen Ober-Appellations-Ge- 
richts zu Jena. «
	        
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