Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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In  letzterem  hat  auch  das  Trajektschiff  seine  besondere  Anlandestätte,  welche  von
keinem  anderen  Schiff  benützt  werden  darf.

An  welchem  Platze  die  übrigen  Schiffe  anzulegen,  ein=  und  auszuladen  haben,  bestimmt
  der  Hafendirektor,  und  ist  es  ohne  seine  Erlaubniß  nicht  gestattet,  den  einem
Fahrzeuge  angewiesenen  Platz  mit  einem  anderen  zu  vertauschen.

3)  Ordnung  beim  Ausladen  der  Schiffe.
S.  4.

Sollte  jedem  Schiffe  ein  besonderer  Platz  zum  Ausladen  der  Waaren  nicht  angewiesen
  werden  können,  so  gehen  die  Dampfboote  den  Segel=  und  Schleppschiffen  vor,
und  haben  diese,  selbst  schon  in  der  Ausladung  begriffen,  den  ersteren  auf  die  Dauer
der  Ausschiffung  der  Reisenden  und  Güter  zu  weichen;  Segel-  und  Schleppschiffe  gelangen
  nach  der  Reihenfolge  ihrer  Ankunft  zur  Ausladung;  bei  mehreren  Dampfbooten
entscheidet  die  fahrplanmäßige  Abfahrtzeit.

Andere  hier  nicht  vorgesehene  Fälle  entscheidet  der  Hafendirektor  und  ist  nach  dessen
Weisung  zu  verfahren.

Das  Ladegeschäft  darf  jeder  Schiffsführer  durch  seine  eigenen  Leute  besorgen  lassen,
doch  kann  er  sich  auch  der  aufgestellten  Spanner  und  ihrer  Dienstknechte  gegen  Bezahlung
der  regulativmäßigen  Gebühren  bedienen.

4)  Einbinden  von  Flößen.
S.  5.

Das  Einbinden  von  Stammholz  zu  Flößen  ist  nur  mit  besonderer  Erlaubniß  des
Hafendirektors  gestattet;  die  Stämme  dürfen  jedoch  keinenfalls  lose  im  Hafen  herumschwimmen
  und  müssen  über  Nacht  sorgfältig  angebunden  sein.

Der  Eigenthümer  des  Floßes  haftet  für  jeden  Schaden,  der  durch  losgewordene
Stämme  oder  durch  den  Floß  selbst  erwachsen  sollte;  ebenso  hat  er  die  Kosten  der  Beischaffung
  losgewordener  Stämme  zu  tragen.

5)  Zeit,  während  welcher  der  Hafen  dem  Verkehr  geöffnet  ist.
S.  6.
Das  Aus-  und  Einlaufen  der  Schiffe  ist  täglich  und  selbst  zur  Nachtzeit  gestattet;
die  eigentliche  zollamtliche  Abfertigung  der  Ladung  einschließlich  des  Ausladens  findet