Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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dessen  Bezirk  das  Ausfertigungsamt  liegt,  wenn  sich  kein  Bedenken  ergibt,  an  Stelle
des  abhanden  gekommenen  Exemplars  ein  zweites  mit  Duplikat  beziehungsweise  Triplikat
zu  bezeichnendes  Exemplar  des  Begleitzettels  beziehungsweise  Ladungsverzeichnisses  ausfertigen
  zu  lassen.  Die  erfolgte  Ausfertigung  eines  Duplikats  beziehungsweise  Ttiplikats
ist  im  Begleitzettel-Ausfertigungsregister  bezichungsweise  auf  dem  Duplikat  des  Ladungsverzeichnisses
  zu  vermerken.
§.  23.
4)  der  zurückgebliebenen  Frachtgüter.

Nach  Abfertigung  des  weiter  gehenden  Wagenzuges  sind  die  zurückgebliebenen  Frachtgüter,
  soweit  thunlich  vor  Ankunft  des  nächstfolgenden  Zuges,  dem  Grenzzollamte  Seitens
der  Eisenbahnverwaltung  oder  des  Empfängers  nach  den  Vorschriften  des  Vereinszollgesetzes
  (V.  Z.  G.  §§.  39  bis  51)  zu  deklariren,  worauf  die  Abfertigung  nach  eben
diesen  Vorschriften  erfolgt.

Auf  zollfreie  Ladungen  finden  die  Bestimmungen  in  Absatz  2  des  §.  17  Anwendung.

S.  24.
4)  Behandlung  der  Waaren  während  des  Transports.
an)  Verfahren  bei  veränderter  Bestimmung  der  Waarenladung.

Wenn  eine  Waarenladung,  welche  auf  Ladungsverzeichniß  abgefertigt  ist,  eine  andere
Bestimmung  erhält,  so  hat  die  Eisenbahnverwaltung  den  Begleitzettel  nebst  zugehörigen
Ladungsverzeichnissen,  Frachtbriefen  und  Schlüsseln  bei  dem  nächsten  zuständigen  Amte
unter  Stellung  des  entsprechenden  Antrages  abzugeben.

Soll  bei  diesem  Amte  Begleitzettel  und  Ladungsverzeichniß  definitiv  erledigt  werden,
  so  tritt  dasselbe  ohne  Weiteres  an  die  Stelle  des  ursprünglich  bezeichneten  Erledigungsamtes.


Soll  dagegen  die  Erledigung  bei  einem  anderen  Amte  stattfinden,  so  hat  der  Bevollmächtigte
  der  Eisenbahnverwaltung  sowohl  durch  eine  Erklärung  auf  den  betreffenden
Ladungsverzeichnissen,  woraus  das  neu  gewählte  Empfangsamt  hervorgeht,  als  durch
eine  besondere  nach  dem  Muster  I)  auszufertigende  Annahme-Erklärung  in  die  Verpflichtungen
  der  Grenz-Eisenbahnverwaltung  einzutreten.

Das  Anmt,  bei  welchem  der  Antrag  gestellt  wurde,  hat  sodann  das  neue  Empfangsamt
  und  die  etwa  zugestandene  Verlängerung  der  Transportfrist  sowie  die  Nummer  des
neu  auszustellenden  Begleitzettels  auf  den  Ladungsverzeichnissen  zu  bemerken,  den  Be-