Contents : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

8  62.  Die  staatsrechtliche  Gültigkeit  völkerrechtlicher  Verträge.  165

In  jedem  Falle  hat  die  bisher  übliche  Art  der  Verkündigung  ohne
Eingangsworte,  also  ohne  Konstatierung,  daß  die  Zustimmung  des
Bundesrates  und  Reichstages  erteilt  worden  ist,  die  Wirkung,  daß  den
Behörden,  welche  die  in  dem  Staatsvertrage  enthaltenen  Rechtssätze
zur  Anwendung  zu  bringen  haben,  insbesondere  den  Gerichtsbehörden,
das  Recht  und  die  Pflicht  obliegt,  im  einzelnen  Falle  zu  prüfen,  ob
in  Wahrheit  diesen  Erfordernissen  gesetzlicher  Gültigkeit  Genüge  geschehen
  ist  oder  nicht!).  Wie  soll  aber  der  Amtsrichter  oder  Verwaltungsbeamte,
  dem  keine  Bibliothek  wie  dem  Reichsgericht  zur  Hand  ist,
dies  ermitteln,  wenn  er  es  aus  dem  Reichsgesetzblatt  nicht  ersehen  kann’?

4.  Ausführungsbestimmungen.

Wenn  zur  Vollziehung  von  Staatsverträgen  Ausführungsbestimmungen
  erforderlich  sind,  so  finden  die  Grundsätze  über  Verordnungen
  analoge  Anwendung.  Demgemäß  können  Rechtsvorschriften
  im  Verordnungswege  nur  auf  Grund  gesetzlicher  Ermächtigung,
  die  in  der  Genehmigung  des  Staatsvertrages  durch  Bundesrat
und  Reichstag  enthalten  sein  kann,  erlassen  werden  ?;,  Verwaltungsvorschriften
  dagegen  sind  vom  Bundesrat’)  oder,  wenn
sie  die  unmittelbare  Reichsverwaltung  betreffen,  nach  Maßgabe  der
Spezialgesetze  von  den  Verwaltungschefs  zu  erlassen  ).  Hervorzuheben

daß  auch  ein  solcher  Abdruck  mit  Billigung  der  obersten  Reichsbehörde  erfolgt  sei.
Siehe  S.  110,  Note  2.  Namentlich  könnten  aber  nach  dieser  Erwägung  auch  bei  der
Verkündigung  von  anderen  Reichsgesetzen  die  Unterschrift  des  Kaisers  und  die
Gegenzeichnung  des  Reichskanzlers  fortbleiben,  ohne  daß  vermutlich  das  Reichsgericht
  daran  Anstoß  nehmen  würde  Dambitsch  S.  302  fg.  hat  das  Urteil  des
Reichsgerichts  und  seine  Begründung  gebilligt,  was  bei  der  ausgeprägt  bureaukratischen
  Tendenz  dieses  Kommentars  nicht  zu  verwundern  ist.  Der  staatsrechtliche
Begriff  der  Verkündigung  wird  zu  dem  einer  tatsächlichen  Bekanntmachung  verflacht
und  entstellt  und  die  regellose  Art  derselben  damit  gerechtfertigt,  daß  der  zweite
Satz  des  Art.2  der  RV.  sich  nur  auf  formelle  Reichsgesetze  beziehe.  Ueber
die  Unrichtigkeit  dieser  Ansicht  vgl.  oben  S.  108fg.  Eine  Folge  dieser  Auslegung  wäre
aber,  daß  auch  die  Anordnung  des  Art.  2,  daß  Reichsgesetze  ihre  verbindliche  Kraft
durch  ihre  Verkündigung  von  Reichswegen  erhalten,  auf  die  Staatsverträge
  des  Reichs  keine  Anwendung  finden  würde  und  es  daher  überhaupt  an  jeder
rechtlichen  Grundlage  für  die  innerstaatliche  Geltung  und  verbindliche  Kraft  der
Staatsverträge  fehlen  würde.  Man  kann  doch  nicht  das  Wort  „Reichsgesetze“  in  dem
Hauptsatz  so  auslegen,  daß  es  Rechtsverordnungen  und  Staatsverträge  einschließt
und  den  unmittelbar  folgenden  Relativsatz  so,  daß  er  diese  Arten  von  Rechtsvorschriften
ausschließt.  Der  Satz  der  RV.  würde  ohne  die  lediglich  stylistische  Form  des
Relativsatzes  lauten:  Die  Reichsgesetze  erhalten  ihre  verbindliche  Kraft  durch  ihre
Verkündigung  von  Reichswegen  vermittelst  eines  Reichsgesetzblattes.

1)  Vgl.  die  Entscheidungen  des  Reichsgerichts  in  Zivils.  Bd.  26,  S.  123
und  Bd.  40,  S.  112  (Hubrich  S.  36,  Note  2).

2)  Vgl.  z.  B.  die  Verordnung  vom  4.  Juli  1883  (Reichsgesetzbl.  S.  153)  zur  Ausführung
  der  Reblaus-Konvention.

3)  Solche  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  sind  in  großer  Zahl  im
Zentralblatt  veröffentlicht.

4)  Dahin  gehören  insbesondere  die  Telegrafenordnungen,  Instruktionen  der  Postbehörden
  u.  s.  w.