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3) über Mängel, welche bei der Ausführung der Bundesgesetze oder
der vorstehend erwähnten Vorschriften oder Einrichtungen hervortreten.
Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag
zu bringen, und das Präsidium ist verpflichtet, dieselben der Berathung
zu übergeben.
Die Beschlußfassung erfolgt vorbehältlich der Bestimmungen in den
Art. 5., 37. und 78. mit einfacher Mehrheit. Nicht vertretene oder
nicht instruirte Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit
giebt die Präsidialstimme den Ausschlag.
Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche nach den
Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Reiche gemeinschaftlich
ist, werden die Stimmen nur derjenigen Bundesstaaten gezählt, welchen
diese Angelegenheit gemeinschaftlich ist.
schüfterl. 8. Der Bundesrath bildet aus seiner Mitte dauernde Ausüsse
1) für das Landheer und die Festungen,
2) für das Seewesen,
3) für Zoll= und Steuerwesen,
4) für Handel und Verkehr,
5) für Eisenbahnen, Post und Telegraphen,
6) für Justizwesen,
für Rechnungswesen.
In jedem dieser kusschüle werden außer dem Präsidium mindestens
vier Bundesstaaten vertreten sein, und führt innerhalb derselben jeder
Staat nur Eine Stimme.
In dem Ausschusse für das Landheer und die Festungen hat
Bayern einen ständigen Sitz, die übrigen Mitglieder desselben, sowie die
Mitglieder des Ausschurses für das Seewesen werden von dem Kaiser
ernannt; die Mitglieder der anderen Ausschüsse werden vom Bundesrathe
gewählt. Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse ist für jede Session
des Bundesrathes, resp. mit jedem Jahre zu erneuern, wobei die ausscheidenden
Mitglieder wieder wählbar sind.
Außerdem wird im Bundesrathe aus den Bevollmächtigten der
Königreiche Bayern, Sachsen und Württemberg und vom Bundesrathe
alljährlich zu wählenden Bevollmächtigten anderer Bundesstaaten
ein Ausschuß für die auswärtigen Angelegenheiten gebildet, in welchem
Bayern den Vorsitz führt.
Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nöthigen Beamten
zur Verfügung gestellt.
Art. 9. Jedes Mitglied des Bundesrathes hat das Recht, im
Reichstage zu erscheinen und muß daselbst auf Verlangen jederzeit gehört
werden, um die Absichten seiner Regierung zu vertreten, auch dann,
wenn dieselben von der Majorität des Bundesrathes nicht adoptirt worden
sind. Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Bundesrathes und
des Reichstages sein.
Art. 10. Dem Kaeiser liegt es ob, den Mitgliedern des Bundesrathes
den üblichen diplomatischen Schutz zu gewähren.