Volltext : Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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3)  über  Mängel,  welche  bei  der  Ausführung  der  Bundesgesetze  oder
der  vorstehend  erwähnten  Vorschriften  oder  Einrichtungen  hervortreten.


Jedes  Bundesglied  ist  befugt,  Vorschläge  zu  machen  und  in  Vortrag
zu  bringen,  und  das  Präsidium  ist  verpflichtet,  dieselben  der  Berathung
zu  übergeben.

Die  Beschlußfassung  erfolgt  vorbehältlich  der  Bestimmungen  in  den
Art.  5.,  37.  und  78.  mit  einfacher  Mehrheit.  Nicht  vertretene  oder
nicht  instruirte  Stimmen  werden  nicht  gezählt.  Bei  Stimmengleichheit
giebt  die  Präsidialstimme  den  Ausschlag.

Bei  der  Beschlußfassung  über  eine  Angelegenheit,  welche  nach  den
Bestimmungen  dieser  Verfassung  nicht  dem  ganzen  Reiche  gemeinschaftlich
  ist,  werden  die  Stimmen  nur  derjenigen  Bundesstaaten  gezählt,  welchen
  diese  Angelegenheit  gemeinschaftlich  ist.
schüfterl.  8.  Der  Bundesrath  bildet  aus  seiner  Mitte  dauernde  Ausüsse


1)  für  das  Landheer  und  die  Festungen,
2)  für  das  Seewesen,
3)  für  Zoll=  und  Steuerwesen,
4)  für  Handel  und  Verkehr,
5)  für  Eisenbahnen,  Post  und  Telegraphen,
6)  für  Justizwesen,
für  Rechnungswesen.

In  jedem  dieser  kusschüle  werden  außer  dem  Präsidium  mindestens
vier  Bundesstaaten  vertreten  sein,  und  führt  innerhalb  derselben  jeder
Staat  nur  Eine  Stimme.

In  dem  Ausschusse  für  das  Landheer  und  die  Festungen  hat
Bayern  einen  ständigen  Sitz,  die  übrigen  Mitglieder  desselben,  sowie  die
Mitglieder  des  Ausschurses  für  das  Seewesen  werden  von  dem  Kaiser
ernannt;  die  Mitglieder  der  anderen  Ausschüsse  werden  vom  Bundesrathe
gewählt.  Die  Zusammensetzung  dieser  Ausschüsse  ist  für  jede  Session
des  Bundesrathes,  resp.  mit  jedem  Jahre  zu  erneuern,  wobei  die  ausscheidenden
  Mitglieder  wieder  wählbar  sind.

Außerdem  wird  im  Bundesrathe  aus  den  Bevollmächtigten  der
Königreiche  Bayern,  Sachsen  und  Württemberg  und  vom  Bundesrathe
  alljährlich  zu  wählenden  Bevollmächtigten  anderer  Bundesstaaten
ein  Ausschuß  für  die  auswärtigen  Angelegenheiten  gebildet,  in  welchem
Bayern  den  Vorsitz  führt.

Den  Ausschüssen  werden  die  zu  ihren  Arbeiten  nöthigen  Beamten
zur  Verfügung  gestellt.

Art.  9.  Jedes  Mitglied  des  Bundesrathes  hat  das  Recht,  im
Reichstage  zu  erscheinen  und  muß  daselbst  auf  Verlangen  jederzeit  gehört
werden,  um  die  Absichten  seiner  Regierung  zu  vertreten,  auch  dann,
wenn  dieselben  von  der  Majorität  des  Bundesrathes  nicht  adoptirt  worden
  sind.  Niemand  kann  gleichzeitig  Mitglied  des  Bundesrathes  und
des  Reichstages  sein.

Art.  10.  Dem  Kaeiser  liegt  es  ob,  den  Mitgliedern  des  Bundesrathes
  den  üblichen  diplomatischen  Schutz  zu  gewähren.