Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

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Die Fassung der Beschluͤsse erfolgt durch Stimmenmehrheit, wobei 
für den Fall der Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Aus- 
schlag giebt. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses müssen außer dem Vor- 
sitenden mindestens noch drei Mitglieder oder Stellvertreter anwesend seyn. 
Die Stellvertreter sind berechtigt, jeder Versammlung der Direktion 
mit berathender Stimme beizuwohnen. 
g. 52. 
Die Direktion leitet saͤmmtliche Angelegenheiten der Gesellschaft, 
bringt ihre eigenen, sowie die Beschluͤsse der General-Versammlungen und des 
Verwaltungsrathes in Ausfuͤhrung, ernennt die Beamten der Gesellschaft, be- 
stimmt deren Gehalte und etwaigen Gratifikationen innerhalb des Etats, ver- 
waltet den Gesellschafts-Fonds und alle sonstige Einnahmen der Gesellschaft, 
erwirbt die zu Erreichung des Gesellschaftszweckes erforderlichen Grundstücke, 
bewirkt die vollständige Erbauung der Bahn, sowie demnächst deren Unterhal- 
tung, desgleichen die Aufführung, Anschaffung und Unterhaltung der erforder- 
lichen Gebaude, Materialien, Transport-Mittel und Utensilien, organisirt und 
leitet den Transport-Betrieb, schließt alle zu den gedachten Zwecken erforder- 
liche Kauf= und Verkauf-, Tausch-, Pacht= und Mieths-, Engagements- 
Anleihe= und sonstige Verträge Namens der Gesellschaft und repräsentirt die 
letztere in allen Verhältnissen nach Außen auf das Vollständigste, auch in sol- 
chen Fallen, wozu es sonst einer Spezial-Vollmacht bedarf. Insbesondere ist 
die Direktion ermächtigt, die Gesellschaft bei allen gerichtlichen Verhandlungen 
zu vertreten, Pfandrechte zu bestellen, Eintragungen jeder Art in die Hypo- 
theken-Bücher und Löschungen in denselben zu bewilligen, Wiederveräußerungen 
vorzunehmen, Entsagungen und Verzichte zu erklaren, Cessionen zu leisten, Ver- 
gleiche zu schließen und Streitigkeiten schiedsrichterlicher Entscheidung zu unter- 
werfen. 
Die Direktion kann zur Ausübung ihrer Befugnisse auch Bevollmäch= 
tigte ernennen. 
g. 58. 
Zur Ausübung aller der Direktion nach F. 52 zustehenden Befugnisse be- 
darf dieselbe gegen dritte Personen und Behörden keiner weitern Le- 
gitimation, als eines gerichtlichen oder notariellen Attestes über die Personen 
ihrer jedesmaligen Mitglieder und deren Stellvertreter. Dieses Attest wird 
auf Grund der Ernennungsurkunden und der Wahlverhandlungen ausgefertigt. 
11.
	        
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