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Den Nachweis, daß die Direktion innerhalb der ihr statutenmaͤßig zustehenden
Befugnisse handelt, ist dieselbe gegen dritte Personen und Behoͤrden niemals
zu führen verpflichtet. Dieselbe verbindet durch ihre Handlungen die Gesell-
schaft gegen Dritte unbedingt.
g. 54.
Zu allen gerichtlichen und außergerichtlichen Erklärungen, insbesondere
Verträgen und Vollmachten ist die Unterschrift von drei Mitgliedern der Di-
rektion oder Stellvertretern erforderlich und ausreichend, doch muß sich die
uUnterschrift des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters im Vorsitze darunter
befinden. In Betreff der Unterschrift der Aktien oder Quittungsbogen und der
Dividenden-Scheine finden jedoch die besonderen Bestimmungen der F§. S. 12,
13 und 21 Anwendung.
g. 55.
Der Direktion liegt insbesondere ob:
1) eine vollständige Buch= und Rechnungs-Führung über die Geschäfte der
Gesellschaft einzurichten und zu beaufsichtigen;
2) die Aufsicht über die Beamten zu führen, namentlich die regelmäßigen
sowie die nöthigen außerordentlichen Kassen-Revisionen vorzunehmen;
5) die Etats aufzustellen;
4) den Tarif des Bahn= und Transport= Geldes zu entwerfen;
5) mit jedem Jahre den Abschluß der Bücher zu veranlassen und die Bi-
lange nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung aufzunehmen;
6) die Höhe der Dividende festzusetzen;
7) über die Verwaltung des abgelaufenen Jahres und deren Resultate der
General-Versammlung einen umfassenden Bericht zu erstatten, von wel-
chem gedruckte Exemplare spatestens vierzehen Tage vor deren Zusammen-
kunft in den von der Direktion zu bestimmenden Städten zum Ankaufe
bereit liegen müssen;
8) alle Verträge bei Lieferungen von Material oder bei Ausführung von
Bau= und Handwerks-Arbeiten, ingleichen die Anschaffung von Maschi-
nen und anderen Geräthschaften nur auf Grund öffentlichen Aufgebots
abzuschließen, wenn es sich um einen Betrag von mehr als 200 Thalern
für einen einzelnen Fall handelt.
Zu einer Abweichung hiervon bedarf es der schriftlichen Zustimmung
des Vorsitzenden.